Dokument-ID: 101461

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

2. Teil
Bau- und Ausstattungsvorschriften

1. Abschnitt
Fluchtwege im Freien und Stellplätze

§ 4. Fluchtwege auf dem Grundstück

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Veranstaltungsstätten müssen so gelegen sein, dass Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige aus der Veranstaltungsstätte unmittelbar oder zügig über freie Flächen des Grundstücks auf eine öffentliche Verkehrsfläche gelangen können. Diese freien Flächen des Grundstücks dienen als Fluchtweg und müssen die im § 12 Abs 2 genannten Breiten aufweisen.

(2) Veranstaltungsstätten für mehr als 2.500 Besucher und Volltheater mit einer Vollbühne für mehr als 900 Besucher müssen

  1. nach zwei öffentlichen Verkehrsflächen hin verlassen werden können und
  2. von Feuerwehrfahrzeugen von jeder Seite erreicht werden können. Die dafür auf dem Grundstück erforderlichen Flächen dürfen nicht anderweitig genutzt werden.

Vom Erfordernis gemäß Z 1 kann eine Ausnahme gestattet werden, wenn die als Fluchtweg dienenden Verkehrsflächen alle auf sie angewiesenen Personen aufnehmen können. Dafür sind bis zu 2.500 Besuchern für vier Personen und darüber hinaus für drei Personen 1 m2 Grundfläche zu rechnen.

(3) Zufahrten und Durchfahrten im Verlauf von Fluchtwegen müssen einschließlich Gehsteig mindestens 4 m breit und 4 m hoch sein.

(4) Wände und Decken von Durchfahrten und Durchgängen müssen brandbeständig sein.