Dokument-ID: 101476

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Lüftung

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Für ausgiebige Lüftung des Saales ist in einer dem Fassungsraum entsprechenden Weise Vorsorge zu treffen. Wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, sind Zu- und Abluftanlagen vorzusehen. Zugerscheinungen durch Zu- und Abluftanlagen sind zu vermeiden. Während der Heizzeit ist die Zuluft zu erwärmen.