Dokument-ID: 101467

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Decken und Tragwerke

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Ein unterhalb der Decke oder des Daches angebrachter oberer Abschluss des Veranstaltungsraumes muss einschließlich seiner Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; seine Oberseite muss, wenn sie zugänglich ist, leicht gereinigt werden können. Verkleidungen aus schwer brennbaren und schwachqualmenden Baustoffen können gestattet werden, wenn unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Sie müssen nichttropfend ausgeführt sein.

(2) Tragwerke für den Fußboden ansteigender Platzreihen und von Podien müssen aus zumindest schwer brennbaren Baustoffen bestehen. In den Zwischenräumen von Tragwerken dürfen keine Leitungen verlegt werden; davon können Ausnahmen gestattet werden, wenn unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Zugangsöffnungen müssen verschließbar sein; die Verschlüsse müssen dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Brand aufweisen wie die Wand oder Decke, in der sie liegen.