Dokument-ID: 101505

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 42. Wände

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Die Außenwände des Bühnenhauses, die Wände der Durchfahrten und Gänge und die Wände der Werkstätten und Magazine müssen brandbeständig sein. Die Trennwand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerraum, die Wände der Bühne, der Unterbühne und der Bühnenerweiterungen müssen als Brandwände ausgebildet werden. Die Wände der Stiegenhäuser müssen brandbeständig sein.

(2) Außer der Bühnenöffnung sind andere Öffnungen zwischen Bühnenhaus und Zuschauerraum nicht zulässig. Zwischen den Kommunikationsgängen des Bühnenhauses und des Zuschauerhauses sind Verbindungsöffnungen gestattet, die jedoch mit Schleusen und brandhemmenden Türen abgeschlossen werden müssen. Die Schleusentüren müssen so eingebaut werden, dass die auf der Bühnenseite befindliche Türe in Richtung Bühne und die dem Zuschauerraum zugewandte Türe in Richtung Zuschauerhaus aufschlagen.

(3) Liegt der Platz für das Orchester vor dem Schutzvorhang im Zuschauerraum, sind an beiden Seiten Fluchtwege über Sicherheitsschleusen zu den Gängen des Bühnenhauses zulässig.