Dokument-ID: 101516

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 52. Scheinwerferstände, Scheinwerferräume

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Über einem Veranstaltungsraum liegende Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen sicher begehbar sein und sollen Fluchtwege nach zwei Seiten haben.

(2) Wände und Decken der Scheinwerferräume müssen zumindest brandhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn in dieser Verordnung keine weiter gehenden Anforderungen gestellt sind. Türen müssen zumindest brandhemmend und selbstschließend sein und die Aufschrift „Zutritt für Unbefugte verboten“ haben.

(3) Scheinwerferräume müssen ausreichend belüftet werden können.