Dokument-ID: 101550

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

3. Teil
Betriebsvorschriften

1. Abschnitt
Freihalten von Wegen und Flächen, Bestuhlungsplan

§ 78. Wege und Flächen auf dem Grundstück

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Auf Fluchtwegen und auf Bewegungsflächen für Einsatzkräfte ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abzustellen oder zu lagern.

(2) Auf die Verbote des Abs 1 ist durch Schilder hinzuweisen.