Dokument-ID: 101566

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Kinos

§ 90. Betriebsvorschriften für Kinos

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) In der Nähe der Kasse ist ein deutlicher Bestuhlungsplan der Kinobetriebsstätte an leicht sichtbarer und zugänglicher Stelle anzubringen.

(2) Unbefugten ist der Eintritt in den Bildwerferraum durch Anschlag zu verbieten. Behördlichen Organen ist die Möglichkeit zum Betreten des Bildwerferraumes durch Hinterlegung eines Schlüssels bei der Kasse zu geben.

(3) Das Rauchen, die Verwendung offenen Lichts und das Aufbewahren leicht brennbarer Gegenstände sind im Bildwerferraum verboten. Brennbare Klebemittel dürfen im Bildwerferraum nur in kleinster Menge (bis zu 20 g) vorrätig gehalten werden.

(4) Im Veranstaltungsraum dürfen nur die für eine Vorführung benötigten Filmrollen und nur in ihren Behältern gelagert werden.

(5) Vorführgeräte (Bildwerfer) für Sicherheitsfilme dürfen im Veranstaltungsraum aufgestellt werden. Sie müssen standfest und so beschaffen sein, dass Gefahren nicht auftreten können.

(6) Der Standplatz der Vorführgeräte muss von den Besucherplätzen sicher abgeschrankt sein. Fluchtwege dürfen auch während des Betriebes der Vorführgeräte nicht eingeengt werden.

(7) Die elektrischen Zuleitungen zum Bildwerfer sind so zu verlegen, dass die Fluchtwege unbehindert benutzt werden können. Der Bildwerfer darf nicht an einen Stromkreis der allgemeinen Beleuchtung des Veranstaltungsraumes angeschlossen werden.