Dokument-ID: 101569

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 92. Überprüfung

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Sicherheitstechnisch bedeutsame Teile sowie Tragwerke sind in Abständen von höchstens drei Jahren durch eine fachlich befugte Person zu prüfen. Die Überprüfungsbefunde sind bei der Vergnügungsstätte aufzulegen.