Dokument-ID: 270204

Vorschrift

Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 66. Belüftung und Beheizung

idF LGBl. Nr. 13/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2011

Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Lüftungsanlagen dürfen Personen nicht in ihrer Gesundheit gefährden und nicht unzumutbar belästigen. Die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten darf nicht beeinträchtigt werden.

(LGBl. Nr. 13/2011)