Dokument-ID: 874902

Vorschrift

Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 92b. Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation

idF LGBl. Nr. 117/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.

(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:

  1. Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen;
  2. Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2;
  3. land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
  4. Sport- und Freizeitanlagen;
  5. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
  6. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
  7. sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht.

(LGBl. Nr. 117/2016)