Dokument-ID: 436879

Vorschrift

Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (StFGPG)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

§ 6. Allgemeine Pflichten

idF LGBl. Nr. 12/2012 | Datum des Inkrafttretens 18.02.2012

Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was die Ausbreitung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr begünstigt sowie deren Bekämpfung erschwert.