Dokument-ID: 214892

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Verbandstag

(1) Der Verbandstag besteht aus den Mitgliedern der Verbandsleitung und den Vertretern der Ortsfeuerwehren und der Betriebsfeuerwehren des Landes. Jede Feuerwehr kann zum Verbandstag so viele Vertreter entsenden, als sie Löscheinheiten (Feuerwehrgruppen) umfasst.

(2) Der Verbandstag ist jährlich wenigstens einmal zur Kenntnisnahme von der Haushaltsgebarung und der Tätigkeit des Verbandes im abgelaufenen Jahr und zur Aussprache in Fragen des Feuerwehrwesens einzuberufen.