Dokument-ID: 196414

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 44.

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) Sofern der jeweilige Abstand zwischen Einstiegsöffnungen (§ 30) eines im Freien aufgestellten einwandigen oberirdischen Lagerbehälters und der Wand seiner Auffangwanne nicht mehr als 3 m beträgt, müssen unmittelbar gegenüber den Einstiegsöffnungen – entsprechend deren Anzahl, Abmessung und Lage – auch in der Wand der Auffangwanne Einstiegsöffnungen angeordnet sein. Andere Öffnungen als Einstiegsöffnungen sind unzulässig. Durchlässe für Rohrleitungen sind zulässig, wenn sie unter Verwendung nichtbrennbarer Materialien verläßlich abgedichtet sind.

(2) Bei in Räumen aufgestellten einwandigen oberirdischen Lagerbehältern müssen die Einstiegsöffnungen so angeordnet sein, daß der Abstand zwischen der Einstiegsöffnung in der Behälterwand und der Wand des Raumes oder der Auffangwanne mindestens 1 m beträgt und das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher möglich ist.