Dokument-ID: 196483

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 109.

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) Abfülleinrichtungen von Tankstellen müssen an gut durchlüfteten Orten und dürfen nicht in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, und in Obergeschoßen aufgestellt sein. Die Aufstellung von Abfülleinrichtungen in Gebäudenischen oder unter Gebäudeteilen hat die Behörde im Einzelfall zuzulassen, wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse gestatten, diese Gebäudenischen oder Gebäudeteile im Erdgeschoß und nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen und nicht an Räume angrenzen, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Abfülleinrichtungen für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III von Tankstellen, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen und deren Inhaber von dem im § 119 Abs. 2 GewO 1973 eingeräumten Recht des Kleinhandels mit Heizölen Gebrauch machen.

(3) Im Umkreis von 8 m um die Abfülleinrichtungen dürfen keine Einläufe zu Kanälen ohne Abscheidevorrichtung vorhanden sein, sofern brennbare Flüssigkeiten in die Kanaleinläufe eindringen können. Verkehrsflächen im Bereich von Tankstellen müssen so geneigt errichtet werden, daß durch ausfließenden Kraftstoff auch im Brandfall Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet werden können.

(4) Bei Abfülleinrichtungen, die in Räumen oder an schlecht natürlich durchlüfteten Orten aufgestellt sind, müssen die beim Abfüllen entstehenden Dampf-Luft-Gemische gefahrlos abgesaugt und ohne unzumutbare Belästigung abgeleitet werden. Eine Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten darf nur möglich sein, wenn die Absaugeeinrichtungen voll wirksam sind. Absaugeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann.

(5) Abfülleinrichtungen für Kraftstoffe müssen mit der deutlich sichtbaren und dauerhaften Aufschrift „Dieser Kraftstoff enthält gesundheitsgefährdende Stoffe und darf nur für motorische Zwecke verwendet werden!“ versehen sein.