Dokument-ID: 827663

Vorschrift

Wiener Feuerwehrgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 3a. Mitwirkung bei Löscharbeiten.

idF LGBl. Nr. 28/2018 | Datum des Inkrafttretens 14.04.2018

(1) Die Leiterin bzw. der Leiter eines Feuerwehreinsatzes ist berechtigt, geeignet erscheinende Personen erforderlichenfalls zu Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten heranzuziehen. Ausgenommen sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 130/2017) sowie Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres. Der Anordnung hat jede Person nachzukommen.
(LGBl. Nr. 28/2018)

(2) Jede Person ist verpflichtet, der Feuerwehr im Falle eines Brandes die in ihrem Besitz befindlichen Löschmittel zur Verfügung zu stellen und die Benützung ihres Telefons sowie ihrer Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe zu gestatten. Ebenso sind die Besitzerinnen und Besitzer von Fahrzeugen verpflichtet, diese inklusive Treibstoff zur Verfügung zu stellen.
(LGBl. Nr. 28/2018)

(3) Im Falle eines Feuerwehreinsatzes hat jede Person das Betreten und das Benützen von Grundstücken oder Gebäuden zur Vornahme der Lösch-, Sicherung-, Rettungs- und Bergungsarbeiten zu dulden.

(4) Bei Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten sind Eingriffe in das Eigentum, wie das Abtragen von Baulichkeiten, das Durchbrechen von Mauern, das Räumen von Gebäuden, das Ausheben von Gräben oder das Fällen von Bäumen, im Notfalle auf Anordnung der Leiterin bzw. des Leiters des Feuerwehreinsatzes zulässig. Diese bzw. dieser trifft alle Anordnungen, die zur Abwendung von Gefahren erforderlich sind, und sorgt für deren sofortige Durchführung; den Anordnungen hat jede Person nachzukommen. Auf solche Maßnahmen finden die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung.

(5) Die Anforderung der Hilfe geschlossener Formationen des Bundesheeres ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister vorbehalten.
(LGBl. Nr. 28/2018)

(LGBl. Nr. 14/2016)