Dokument-ID: 161900

Vorschrift

Wiener Feuerwehrgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Auflassung von Freiwilligen Feuerwehren

idF LGBl. Nr. 16/1957 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

Ist der Weiterbestand einer Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr erforderlich, so kann deren Auflassung angeordnet werden.