Dokument-ID: 052617

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Haus- oder Platzordnung und Hinweise an das Publikum

(1) Ist die Erlassung einer Haus- oder Platzordnung gesetzlich vorgesehen oder bescheidmäßig bedungen oder wird eine solche ohne eine hiezu bestehende Verpflichtung erlassen, muß sie jene Verpflichtungen enthalten, welche die Teilnehmer der Veranstaltungen auf Grund der Be-stimmungen dieses Gesetzes und des Wiener Veranstaltungsgesetzes unmittelbar treffen oder ihnen beim Besuch der Veranstaltungsstätte dem Veranstalter gegenüber durch Rechtsgeschäfte erwachsen. Neben diesen Verpflichtungen (z.B. Einhaltung des Rauchverbotes oder Verbot des Mitbringens von Tieren) ist in der Haus- oder Platzordnung auch anzugeben, wann die regelmäßige Reinigung der Veranstaltungsräume erfolgt, wie lange diese beleuchtet werden, welche Maßnahmen beim Ausbruch eines Brandes zu ergreifen sind und welches Verhalten im Gefahrenfall besonders zu beachten ist. Außerdem ist in der Haus- oder Platzordnung ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Verletzung der den Zuschauern (Veranstaltungsteilnehmern) für den Betrieb und die Benützung der Veranstaltungsstätte durch Gesetz oder Verordnung auferlegten Handlungs- und Unterlassungspflichten strafbar ist (§ 32 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes).

(2) Die Erlassung einer Haus- oder Platzordnung bedarf der vorherigen Genehmigung des Magistrates. Zum Zwecke der Genehmigung sind die anzubringenden Exemplare der Haus- oder Platzordnung sowie eine für die Behörde bestimmte Gleichschrift einzureichen. Der Magistrat hat die Haus- oder Platzordnung zu genehmigen, wenn sie den Erfordernissen des Abs. 1 entspricht und die darin enthaltenen Bestimmungen nicht mit geltenden gesetzlichen oder bescheidmäßigen Vorschriften in Widerspruch stehen und zu keiner Gefährdung der Besucher führen.

(3) Ist der Anschlag eines Fassungsraum- oder Übersichtsplanes gesetzlich vorgesehen oder bescheidmäßig bedungen oder wird ein solcher Hinweis an das Publikum ohne eine derartige Verpflichtung angebracht, so bedarf er der vorherigen Genehmigung des Magistrates. Zum Zwecke der Genehmigung sind die anzuschlagenden Exemplare des Planes sowie eine für die Behörde bestimmte Planparie einzureichen. Der Magistrat hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Plan den tatsächlichen und den durch gesetzliche und bescheidmäßige Bestimmungen erforderlichen Verhältnissen entspricht und wenn er maßstabgerecht ist und eine für die Orientierung des Publikums ausreichend genaue Darstellung enthält.

(4) Die genehmigte Haus- oder Platzordnung ist allen in der Veranstaltungsstätte Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen und muß an geeigneten Stellen für alle Veranstaltungsteilnehmer deutlich sichtbar angeschlagen sein. Personen (Besucher, Darsteller usw.), die sich der genehmigten und angeschlagenen Haus- oder Platzordnung nicht unterwerfen, dürfen sich in der Veranstaltungsstätte nicht aufhalten.