Dokument-ID: 052646

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 62. Heiz- und Lüftungsanlagen

(1) Saaltheater dürfen nur zentral oder elektrisch beheizt werden. In Kanzleien, Werkstätten und in der Wohnung eines Hausaufsichtsorganes sind auch andere Heizungsanlagen zulässig.

(2) Der Bühnenraum ist durch geeignete technische Einrichtungen (Fenster, Entlüftungsklappen, Lüftungsanlagen) wirksam ins Freie entlüftbar einzurichten. Die Lüftungsanlage des Bühnenraumes darf nicht mit der Lüftungsanlage des Zuschauerraumes verbunden sein.