23.11.2023 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1151164

Asbest auf der Baustelle: Die lauernde Gefahr am Bau

Stefan Krähan

Asbest fand wegen seiner besonderen Eigenschaften va zwischen 1960 und dem Verbot 1990 zahlreiche Anwendung bei der Errichtung von Gebäuden. Aufgrund seiner Langlebigkeit ist er auf Baustellen immer noch anzutreffen – und birgt erhebliche Gefahren.

Bei Asbest handelt es sich um ein faserförmiges Silikat-Material bzw Mineralfasern, die zB aufgrund ihrer Brand- und Chemikalienbeständigkeit va zwischen den Jahren 1960 und 1990 universell in vielen Gebäuden eingesetzt wurden. Asbest bzw asbesthaltige Materialien sind ua in Fensterbänken, Lüftungskanälen, Fassadenplatten, Dacheindeckungen, Blumenkisten, Ummantelungen von Stahlträgern und Heizungsrohren, Nachtspeicherheizungen, Fliesenklebern, Putzen, Spachtelmassen sowie Beschichtungen enthalten. So kann es bei Abbrucharbeiten von Altdächern und Fassadenverkleidungen, insbesondere beim Schneiden, Schleifen und Zerbrechen von Dach- und Wandplatten aus Asbestzement sowie beim Abbruch von Kaminen, Öfen und Heizungsrohren, beim An- oder Einbau von Dachsolaranlagen in alten Dächern, beim Wegreißen von alten vollverklebten PVC-Böden und bei Arbeiten im Zuge von Althaussanierungen zur Exponierung gegenüber Asbeststaub kommen.

Vor allem mechanische Beanspruchung führt zu einer Auffaserung des Minerals, wodurch immer dünnere Asbestfasern freigesetzt werden. Wenn diese eingeatmet werden, stellen sie eine erhebliche Gesundheitsgefährdung dar. Sie sind alveolengängig, das heißt, sie setzen sich in der Lunge fest und können nicht mehr abgebaut werden. Das kann schwere Folgen wie Asbestose verursachen. Diese Lungenerkrankung tritt vor allem bei Menschen auf, die arbeitsbedingt einer Asbestbelastung ausgesetzt waren. Da die Asbestose eine Latenzzeit von 30 Jahren und mehr haben kann, treten immer noch Krankheitsfälle auf.

Asbest gibt weder Geruch noch Strahlung ab, und auch durch sein Aussehen lässt er sich von Laien nur schwer identifizieren. Das wird dann zur Gefahr, wenn unwissentlich asbesthaltige Baustoffe entfernt werden.

Erkennen einer Asbest-Belastung

Bei Bau- und Abbrucharbeiten ist es wichtig, dass eine Belastung durch Asbest überhaupt erkannt wird. Daher ist eine entsprechende Arbeitsplatzevaluierung gemäß den Bestimmungen des § 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durchzuführen:

  • Asbest anhand des Baujahres erkennen: Wenn das Bauwerk in den Jahren zwischen 1960 und 1990 (bis zum Verbot des Einsatzes) entstanden ist, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Asbest verwendet worden ist.
  • Asbest anhand des Aussehens erkennen: Grundsätzlich ist Asbest durch eine graue oder grünlich-graue Farbgebung gekennzeichnet. Ebenfalls ein Hinweis ist die faserige Struktur; diese wird allerdings nur ersichtlich, wenn das Asbestprodukt bereits beschädigt ist.
  • Asbest anhand des Verwendungszweckes erkennen: zB Fassadenplatten, Dacheindeckungen etc.

Zunächst ist abzuklären, ob es sich bei den Tätigkeiten um gelegentliche Arbeiten mit geringfügiger Exposition (15.000 Fasern/m3) gegenüber Asbest handelt. Ist das der Fall, dann sieht die Grenzwerteverordnung (GKV) eine Ausnahme von der Asbest-Meldepflicht vor. In Bezug auf die Risiken von Asbest ist auch zwischen fest- (zB Faserzementplatten bei Dächern und Fassaden) und schwachgebundenem Asbest (zB bei Hitzeschutz- und Dämmmaterial und bestimmten Bodenbelägen) zu unterscheiden.

Wenn davon auszugehen ist, dass der Grenzwert für Asbest (100.000 Fasern/m3) überschritten wird (zB bei der Entfernung von schwachgebundenen Brandschutzplatten), muss mit Hilfe eines Schleusensystems und zugehöriger Unterdruckhaltung eine Sanierungszone errichtet werden. Dadurch wird sichergestellt, dass Asbestfasern nicht in Bereiche außerhalb dieser gelangen. Innerhalb einer Sanierungszone sind motorunterstütze Filtergeräte oder umluftunabhängige Atemschutzgeräte und Schutzanzüge zu verwenden.

Werden Arbeiten mit geringfügiger Konzentration (15.000 Fasern/m3) nicht nur gelegentlich durchgeführt oder ist mit einer Grenzwertüberschreitung (mehr als 100.000 Fasern/m3) zu rechnen, ist/sind

  • ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die mit Asbest in Kontakt kommen,
  • Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorzunehmen,
  • eine Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat durchzuführen,
  • Arbeitspläne zu erstellen,
  • Arbeitnehmer entsprechend zu unterweisen und
  • eine geeignete PSA (Atemschutz, Schutzanzug, Handschutz …) zur Verfügung zu stellen.

Um die Asbest-Exposition zu verringern, sind asbesthaltige Materialien nicht mit schnelllaufenden Maschinen zu schneiden, bohren, fräsen oder schleifen. Auch dürfen diese nicht gebrochen werden und auf Baustellen dürfen keine Schüttrutschen verwendet werden. Wenn im Zuge von Asbestarbeiten die Materialien mit Wasser benetzt werden, verringert sich die Exposition der Asbestfasern wesentlich.

Schutzvorschriften bei Asbestarbeiten

Der Schutz von Arbeitnehmern bei Asbestarbeiten ist im § 124 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) gesetzlich geregelt. Demnach sind bei der Entfernung asbesthaltiger Boden- und Wandbeläge folgende Vorschriften einzuhalten:

  • Vor der Durchführung der Arbeiten ist von einer fachkundigen Person ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen (Festlegung von Arbeitsablauf, Baustelleneinrichtung, Arbeitsdurchführung, erforderlichen Schutzmaßnahmen).
  • Der Arbeitsbereich ist abzugrenzen, entsprechende Warnschilder sind aufzustellen.
  • Der Arbeitsbereich ist dicht abzuschotten und darf nur über eine Schleusenanlage betreten werden.
  • In der Schleuse ist für je höchstens 5 Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.
  • Im Arbeitsbereich ist ein Unterdruck von mindestens 20 Pa aufrecht zu erhalten, die Raumluft ist aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.
  • Die mit dem Asbestprodukt beschichteten Bauteile sind vor dem Abtragen mit Wasser zu durchfeuchten und während des Abtragens feucht zu halten, die entstehenden Stäube sind möglichst unmittelbar an der Entstehungsstelle mittels geeigneter Geräte abzusaugen.
  • Nach dem Ende der Arbeiten ist die Baustelle vom abisolierten Bitumenmaterial gründlichst zu säubern. Das abgelöste Material ist vor jeder Pause bzw am Arbeitsende einzusammeln und in dicht verschließbaren Behältern bis zum Abtransport von der Baustelle zu lagern. Die Behälter sind verschlossen zu halten und entsprechend zu kennzeichnen.

Arbeitnehmer, die mit Asbestarbeiten zu tun haben, müssen mit geeigneten Sicherungs- bzw Schutzmaßnahmen ausgestattet sein:

  • Sie müssen bei Arbeiten Einwegschutzanzüge (zumindest Typ 5/6) tragen.
  • Während der Arbeiten ist eine Atemschutzmaske (mindestens Schutzstufe P2) oder ein Atemschutzhelm (gebläseunterstützt mit Filter mind P2) zu verwenden.
  • Abhängig von der Tätigkeit kann zB bei Arbeiten über Kopf eine Schutzbrille notwendig sein.
  • Sind bei den Arbeiten mechanische Gefahren zu erwarten, müssen geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung gestellt werden.

Entsorgung asbesthaltiger Materialien

Wichtig ist, dass man Asbest auf gar keinen Fall selbst entsorgt, sondern Profis damit beauftragt. Da dies ein krebserregender Stoff ist, gelten asbesthaltige Materialien als gefährliche Abfälle und müssen getrennt von anderen Abfällen gesammelt und entsorgt werden. Für gefährliche Abfälle sehen das Abfallwirtschaftsgesetz und die entsprechenden Verordnungen besondere Vorkehrungen vor. Es besteht ein Vermischungsverbot von Asbestabfällen mit anderen Abfällen, sowie auch eine Aufzeichnungspflicht für Abfallbesitzer. Asbestabfälle dürfen nur von Sammlern und Behandlern transportiert und behandelt werden, die eine Erlaubnis gem § 25 Abfallwirtschaftsgesetz besitzen. Asbestabfälle sind nunmehr begleitscheinpflichtig und müssen in eigenen Deponie-Abschnitten, baulich getrennt von jenen für nicht gefährliche Abfälle, abgelagert werden.

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