Brandschutz bei Ladestationen für Elektrofahrzeuge – OIB-Richtlinie 2.2
Mit der Ausgabe 2023 wurden brandschutztechnische Anforderungen an Ladestationen für Elektrofahrzeuge neu in die OIB-Richtlinie 2.2 aufgenommen. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Für alle Ladestationen für Elektrofahrzeuge gilt, dass sie gegen mechanische Beschädigungen durch anfahrende Fahrzeuge zu schützen sind. Für Ladestationen in Garagen und Parkdecks gelten darüber hinaus die folgenden Anforderungen:
Es dürfen nur Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von jeweils höchstens 22 kW angeordnet werden. Elektroladestationen mit höheren Leistungen, so genannte Schnellladestationen, sind nur dann zulässig, wenn eine der folgenden Situationen gegeben ist:
- Ebenerdige eingeschoßige Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m², oder
- Brandabschnitte, in denen eine automatische Löschanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle einschließlich einer Brandfallsteuerung für die Notabschaltung der Elektroladestation vorhanden ist, oder
- Brandabschnitte, in denen eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle einschließlich einer Brandfallsteuerung für die Notabschaltung der Elektroladestation vorhanden ist, wobei die Elektroladestationen nahe des Ein- bzw Ausfahrtsbereiches oder im ersten unterirdischen oder ersten oberirdischen Geschoß anzuordnen sind.
Bei Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² darf der Energieinhalt einer Batterie als Zwischenpuffer für Elektroladestationen ohne zusätzliche Brandschutzmaßnahmen höchstens 100 kWh betragen, wobei in einem anerkannten Test nachgewiesen werden muss, dass ein „thermal runaway“ einer Zelle zu keinem Brandausbruch der Batterie führt.
Als Beispiel für einen solchen anerkannten Test wird eine positive Prüfung nach Punkt 7.3.3 der OVE EN IEC 62619 „Akkumulatoren und Batterien mit alkalischen oder anderen nicht säurehaltigen Elektrolyten – Sicherheitsanforderungen für Lithium-Akkumulatoren und -Batterien für die Verwendung in industriellen Anwendungen“ genannt.
Notabschaltung
Bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² ist bei Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von jeweils mehr als 4 kW an leicht zugänglicher Stelle für die Einsatzkräfte eine geeignete Betätigungseinrichtung für die Notausschaltung der Ladestationen zu errichten.
Bis zu einer Ladeleistung je Ladestation von höchstens 22 kW ist eine Notabschaltung im (Niederspannungs-)Hauptverteilerraum durch geeignete Trenneinrichtungen (zB Sicherungen) ausreichend, wenn die Zugänglichkeit zum beschrifteten (Niederspannungs-)Hauptverteilerraum für die Einsatzkräfte sichergestellt ist (zB Zugangsschlüssel im Rohrtresor).
Trenneinrichtungen sind grün zu markieren und mit „E-Ladestation“ zu beschriften, um den Einsatzkräften eine rasche Zuordnung zu ermöglichen. Alternativen sind nach Absprache mit der Feuerwehr möglich, wenn die Notabschaltung für die Feuerwehr eindeutig auffindbar ist.
Bei Ladestationen mit mehr als 22 kW Ladeleistung sind Notausschaltungen als grüne Druckknopfmelder mit Beschriftung „E-Ladestation“ an folgenden Orten zu errichten:
- bei allen Garagenzugängen oder
- wenn eine Brandmeldeanlage vorhanden ist: beim Feuerwehrbedienfeld.
Wo es eine automatische
Sonderbestimmungen
Bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² ist ein Brandschutzplan erforderlich, in dem die Lage der Elektroladestationen sowie der Abschalteinrichtung auszuweisen ist.
Wenn Garagen nicht über Fahrverbindungen, sondern nur über Autoaufzüge erschlossen werden, dürfen keine Ladestationen angeordnet werden.