COVID-19-Öffnungsverordnung – Bestimmungen seit 19.05.2021
Lesen Sie von unserem Experten Johann Schöffthaler, BA MA, welche neuen Regeln für das öffentliche Leben und Unternehmen durch die COVID-19-Öffnungsverordnung gelten: Von der 3-G-Regel bis hin zum Präventionskonzept.
Die COVID-19-Öffnungsverordnung ist ab 19. Mai 2021 für ganz Österreich in Kraft und somit bundesrecht.
Seitdem ist die Grundvoraussetzung für die Teilnahme am öffentlichen Leben der Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr. Zu dieser 3 G-Regel (geimpft, genesen, getestet) zählen:
- Nachweis einer negativen Testung auf SARS-CoV-2
- Ärztliche Bestätigung über eine abgelaufene Infektion
- Absonderungsbescheid
- Impfnachweis
- Nachweis über neutralisierende Antikörper
Was müssen Unternehmen dabei beachten?
Für Unternehmen treten dabei zahreiche Fragen auf:
- Welche Gültigkeitszeiträume gelten für Tests und Nachweise? Was muss bei einer Zutrittstestung Vorort beachtet werden?
- Welche Regelungen gelten für COVID-19-Beauftragte und das Präventionskonzept?
- Welche Voraussetzungen müssen für Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gegeben sein?
- Was muss bezüglich der FFP2-Maskenpflicht und der Abstandsregelung beachten werden?
Antworten darauf finden Sie in unserem kostenlosen Download-Beitrag (siehe Kasten rechts).