25.01.2021 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1082107

Durchführung von Corona-Tests und -Impfungen zählt seit 22. Jänner als Präventionszeit

WEKA (bli)

Durch eine Novelle des COVID-19-Maßnahmengesetzes können ab 22.01.2021 die von Arbeitsmedizinern bei Beschäftigten durchgeführten SARS-CoV-2-Tests und COVID-19-Schutzimpfungen in die Präventionszeit eingerechnet werden.

Die Novelle zum COVID-19-Maßnahmengesetz wurde in BGBl I Nr 23/2021 kundgemacht und trat mit 21. Jänner in Kraft. Durch den neuen § 12 Abs 3a gelten folgende neue Regelungen:

  • Ein Sars-CoV-2-Test gilt als arbeitsmedizinische Untersuchung. Arbeitsmedizinische Untersuchungen sind gemäß § 82 Z 5 ASchG insgesamt jedoch nur bis max 20 % in die jährliche Präventionszeit einrechenbar.
  • COVID-19-Schutzimpfungen sind aber, auch wenn kein spezifischer arbeitsbedingter Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen besteht, in die Jahrespräventionszeit gem § 82 Z 6 ASchG einrechenbar (keine Obergrenze).

Ziel dieser neuen Regelung ist es, COVID-19-Clusterbildung im Betrieb frühzeitig zu verhindern.

Verpflichtende Testungen für bestimmte Berufsgruppen

Weiters wird durch die Novelle rechtlich verankert, dass sich neben dem Gesundheits- und Pflegebereich nun auch bestimmte andere Berufsgruppen regelmäßigen wöchentlichen Testungen unterziehen müssen. Dazu zählen:

  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Kontakt zu Kundinnen/Kunden (z.B. Handel, Dienstleistungen, Verkehr)
  • Lehrerinnen/Lehrer und Elementarpädagoginnen/-pädagogen bei Kontakt zu Schülerinnen/Schülern
  • Lagerlogistik, wenn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter den Mindestabstand regelmäßig unterschreiten
  • Öffentlicher Dienst (Parteienverkehr)
  • Spitzensport (bei Mannschafts- und Kontaktsportarten)

Für die Berufsgruppentestungen gilt: Wer nicht getestet ist, muss eine FFP2-Maske tragen. Im Gesundheits- und Pflegebereich sind sowohl Testungen als auch FFP2-Masken (bei Kontakt zu Patientinnen/Patienten bzw Bewohnerinnen/Bewohnern) verpflichtend.

Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind, müssen nicht an den regelmäßigen Berufsgruppentestungen teilnehmen. Sie müssen jedoch einen schriftlichen Nachweis erbringen (behördlicher Absonderungsbescheid bzw ein positives PCR- oder Antigen-Test-Ergebnis sowie den Nachweis von neutralisierenden Antikörpern für einen Zeitraum von sechs Monaten).

Quellen:

BGBl I Nr 23/2021

Arbeitsinspektion.gv.at

Sozialministerium.at

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