18.09.2023 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1145590

Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten – Aktuelles EUGH-Urteil

Johann Schöffthaler

Johann Schöffthaler, BA MA, erklärt anhand der EU-Rechtsprechung, welche Bestimmungen österreichische Unternehmen bezüglich der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit einhalten müssen, um den Arbeitnehmer:innenschutz zu gewährleisten.

Rechtlicher Hintergrund

In Österreich sind die tägliche Ruhezeit im Arbeitszeitgesetz, die wöchentliche Ruhezeit im Arbeitsruhegesetz geregelt, also in zwei verschiedenen Gesetzen.

Um zu verstehen, welche Auswirkungen das Urteil des EUGH in der Rechtssache C-477/21 hat bzw haben kann, insbesondere auf viele bestehende Kollektivverträge und Bestimmungen sowohl im AZG als auch ARG, muss man sich mit der Argumentation des EUGH sowie der Schlussanträge des Generalanwalts Giovanni PITRUZZELLA vom 13. Oktober 2022 auseinandersetzen.

Aktuelles EUGH-Urteil

EUGH Rechtssache C‑477/21Stichworte hier sind zB die Unveräußerlichkeit von Rechten sowie der Beschränkung des Spielraums der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie sowie Vorschriften der Richtlinie sind Mindest- und nicht Höchststandards!

Wichtiger Hinweis:

Fakt in Österreich ist, dass viele Kollektivverträge und einige Bestimmungen des AZG und ARG hier offensichtlich nicht entsprechen und das unveräußerliche Recht der Arbeitnehmer:innen missachten.

EU-Regelung zu tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten

Um die volle Wirksamkeit des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer:innen am Arbeitsplatz zu gewährleisten, legt das Unionsrecht tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten fest. Die Erwägungsgründe 4 und 5 der Richtlinie 2003/88 sind:

  • Die Verbesserung von Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit stellen Zielsetzungen dar, die keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürfen.
  • Alle Arbeitnehmer:innen sollten angemessene Ruhezeiten erhalten. Der Begriff „Ruhezeit“ muss in Zeiteinheiten ausgedrückt werden, dh in Tagen, Stunden und/oder Teilen davon. Arbeitnehmer:innen in der Gemeinschaft müssen Mindestruhezeiten – je Tag, Woche und Jahr – sowie angemessene Ruhepausen zugestanden werden. In diesem Zusammenhang muss auch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt werden.

Art 3 („Tägliche Ruhezeit“) der Richtlinie bestimmt:

  • „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24‑Stunden‑Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird“.

Art 5 („Wöchentliche Ruhezeit“) der Richtlinie sieht vor:

  • „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 gewährt wird.
  • Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen, kann eine Mindestruhezeit von 24 Stunden gewählt werden“.

Art 15 („Günstigere Vorschriften“) der Richtlinie 2003/88 lautet:

  • „Das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten, bleibt unberührt“.

Erklärung zu den Bestimmungen und Rechtsprechung

Um Klarheit zu schaffen, erklärt der Generalanwalt die Tragweite der Richtlinie 2003/88 im Rahmen des Sozialrechts der Union im Licht der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, deren Ziele und Spielräume der Mitgliedstaaten:

Durch die Richtlinie 2003/88 sollen „Mindestvorschriften festgelegt werden, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer:innen durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern“, wobei „diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union bezweckt, einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer:innen durch die Gewährung von täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen zu gewährleisten sowie eine Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit vorzusehen“.

Diese Richtlinie schützt im Wesentlichen die Arbeitnehmer:innen, welche die schwächere Partei innerhalb des Vertragsverhältnisses mit Arbeitgeber:innen ist.

Ihre Bestimmungen setzen Art 31 der Charta der Grundrechte um, der, nachdem er in Abs 1 anerkennt, dass „[j]ede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer … das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen [hat]“, in Abs 2 bestimmt, dass „[j]ede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer … das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub [hat]“.

Hier verweist der Generalanwalt auf die enge Verbindung zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und denen der Charta. In jüngerer Zeit wurde durch ein Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs bestätigt, in dem gerade bekräftigt wurde, dass das Recht eines jeden/jeder Arbeitnehmer:in auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten eine Regel des Sozialrechts der Union ist, die besondere Bedeutung hat, und dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88, insbesondere ihre Art 3, 5 und 6, dieses Grundrecht konkretisieren und daher in dessen Licht auszulegen sind.

„Tägliche Ruhezeit“ und „wöchentliche Ruhezeit“ als autonome Begriffe

Wie sowohl Art 3 als auch Art 5 – die keinerlei Verweisung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten enthalten – bestätigen, sind die Begriffe „tägliche Ruhezeit“ und „wöchentliche Ruhezeit“ autonome Begriffe des Unionsrechts und müssen daher unabhängig von den in den Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten festgelegten Besonderheiten auf Unionsebene einheitlich ausgelegt werden.

Aus der Notwendigkeit, die Bestimmungen der Richtlinie im Licht ihres Schutzzwecks auszulegen, ergeben sich erhebliche Konsequenzen sowohl hinsichtlich der Unveräußerlichkeit der darin anerkannten Rechte durch den oder die Arbeitnehmer:in als auch hinsichtlich der Beschränkung des Spielraums der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie.

Beide Rechte, das auf tägliche und das auf wöchentliche Ruhezeit, sind aufgrund ihrer engen Verbindung mit Primär‑ und Grundrechten als für die Arbeitnehmer:in unveräußerlich anzusehen, da sie dem Schutz des Rechts auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dienen.

Wichtiger Hinweis:

Folglich muss der nationale Gesetzgeber und letztlich müssen die Arbeitgeber:innen diese Rechte anerkennen und gewährleisten; eine Abweichung ist nur in den in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen möglich.

Flexibilität bei der Umsetzung in nationales Recht?

Gerade dies ist hier besonders relevant – geht aus der Richtlinie 2003/88 selbst, insbesondere aus ihrem 15. Erwägungsgrund hervor, dass sie den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung ihrer Bestimmungen einräumt. Wie sich ausdrücklich aus dem genannten Erwägungsgrund ergibt und wie der Gerichtshof festgestellt hat, obliegt den Mitgliedstaaten jedoch eine genau bestimmte und nicht an Bedingungen gebundene Erfolgspflicht in Bezug auf die Anwendung der Regelungen der Richtlinie 2003/88.

Sie müssen allgemeine oder besondere Regelungen erlassen, die geeignet sind, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, und im Wesentlichen dafür sorgen, dass die einzelnen in der Richtlinie vorgesehenen Mindestvorschriften in Bezug auf die Begrenzung der Arbeitszeit beachtet werden. Im systematischen Rahmen der Richtlinie trägt die Zuerkennung von täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten sowie einer Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit wesentlich zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der in der Richtlinie verankerten Rechte bei, die, wie der Gerichtshof festgestellt hat, von den Mitgliedstaaten in vollem Umfang zu gewährleisten sind.

Wichtig:

Das Recht auf tägliche Ruhezeit geht nicht im Recht auf wöchentliche Ruhezeit auf, da die sich im Wesentlichen auf die Kriterien der grammatikalischen und systematischen Auslegung sowie auf die Natur der täglichen und der wöchentlichen Ruhezeit als autonome Begriffe des Unionsrechts zurückführen lassen.

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Was zunächst den Wortlaut angeht, sieht Art 5 der Richtlinie 2003/88 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jedem Arbeitnehmer/jeder Arbeitnehmerin „pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gem Artikel 3 gewährt wird“.

Zur Mindestruhezeit

Dieser Artikel regelt jedoch nicht, wann diese Mindestruhezeit zu gewähren ist, und lässt den Mitgliedstaaten somit insofern einen Spielraum. Diese Auslegung wird durch die verschiedenen Sprachfassungen – die deutsche, die englische und die portugiesische – gestützt, die vorsehen, dass die kontinuierliche Mindestruhezeit „pro“ Siebentageszeitraum gewährt wird. Die übrigen Sprachfassungen dieses Artikels ähneln der französischen Sprachfassung, nach der die wöchentliche Ruhezeit „während“ jedes Siebentageszeitraums gewährt wird.

Art 1 der Richtlinie hebt hervor, dass das Ziel dieser Richtlinie die Festlegung von Mindestvorschriften für die Verbesserung der Lebens‑ und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer:innen durch Angleichung der nationalen Vorschriften über die Arbeitszeitgestaltung ist. Dies verdeutlicht die Tragweite und die Bedeutung der Richtlinie innerhalb des Systems des Sozialrechts der Union. Es ist somit widersprüchlich, dass das Recht auf tägliche Ruhezeit im Recht auf wöchentliche Ruhezeit aufgeht, da dies dem Zweck des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer:innen zuwiderliefe. Dies wird auch durch Art 15 der Richtlinie 2003/88 bestätigt, wonach die Mitgliedstaaten berechtigt sind, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten.

Die Begriffe „tägliche Ruhezeit“ und „wöchentliche Ruhezeit“ sind autonome Begriffe des Unionsrechts, die somit anhand objektiver Merkmale unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie 2003/88 zu bestimmen sind. Die tägliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit dienen nämlich unterschiedlichen Zielen und stellen folglich autonome Rechte dar.

Ziel der täglichen und der wöchentlichen Ruhezeit im Vergleich

Ziel der täglichen Ruhezeit ist es, es den Arbeitnehmer:innen zu ermöglichen, sich in einem Zeitraum von 24 Stunden für (zumindest) elf Stunden zu erholen. Insbesondere hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Ruhestunden zusammenhängen und sich unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen.

Dagegen soll die wöchentliche Ruhezeit es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich innerhalb eines Bezugszeitraums von sieben Tagen – für mindestens 24 Stunden – auszuruhen, wobei der Begriff „Bezugszeitraum“ als die Frist zu verstehen ist, innerhalb der eine Mindestruhezeit gewährt werden muss.

Wichtig:

Die Vorschriften der Richtlinie sind Mindest- und nicht Höchststandards!

Art 15 der Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten nämlich, für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer günstigere Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten.

Der Zweck der Richtlinie 2003/88 und ihre Ziele des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer:innen sind ihre Stellung im Sozialrecht der Union und der Grundrechtscharakter der Ruhezeit in ihren beiden Bestandteilen, der täglichen und der wöchentlichen Ruhezeit, für die Rechtmäßigkeit einer staatlichen Regelung, die eine „wöchentliche Ruhezeit“ mit längeren Ruhezeiten als den in der Richtlinie vorgesehenen vorsieht.

Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass die nationalen Rechtsvorschriften die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit als autonome und gesonderte Rechte vorsehen und dass die im Unionsrecht vorgesehenen Mindeststandards hinsichtlich der Ruhezeiten eingehalten werden. Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt von den nationalen Behörden, unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Macht steht, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht.

Fazit

Somit ist gem Art 3 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Art 31 Abs 2 der Charta den Arbeitnehmer:innen, welche Anspruch auf die tägliche Mindestruhezeit haben, diese in einem 24‑Stunden‑Zeitraum zu gewähren, und zwar unabhängig von der für die folgenden 24 Stunden vorgesehenen Arbeitstätigkeit sowie eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit unter 11 Stunden nicht zulässig (die Lenkerrichtlinie – EG 561/2006, lässt eine Verkürzung nur insofern zu, dass der erste Ruhezeitblock mindestens 3 Stunden, der zweite Ruhezeitblock mindestens 9 Stunden und innerhalb von 24 Stunden gewährt werden muss).

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