16.06.2021 | Bau & Immobilien | ID: 1094039

Dienstvertrag und Dienstzettel für Hausbetreuungspersonal

Gudrun Hasenauer

Lesen Sie in diesem Beitrag, was laut AVRAG die wichtigsten Vertragspunkte sind, die ein schriftlicher Dienstvertrag für Hausbetreuungspersonal enthalten sollte.

Für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse sind die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zu beachten. Wird ein schriftlicher Dienstvertrag verfasst, der die angeführten Punkte beinhaltet, entfällt die Verpflichtung laut AVRAG zur Ausstellung eines Dienstzettels.

Die wichtigsten Vertragspunkte laut AVRAG

  • Arbeitgeber (= der oder die Hauseigentümer) und Arbeitnehmer
  • Art des Dienstverhältnisses (Hausbesorger oder Hausbetreuer)
  • Dienstort (zu betreuende Liegenschaft)
  • Zuständige Mitarbeitervorsorgekasse
  • Beginn und eventuelle Befristung des Dienstverhältnisses
  • Probezeit (bei Hausbesorgern galten bis 30.06.2000 höchstens zwei Monate Probezeit laut Hausbesorgergesetz (HbG § 18 Abs 2), bei Hausbetreuungspersonal beträgt die Probezeit ein Monat (ABGB § 1158 Abs 2)
  • Hinweis auf anzuwendende Gesetze, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder (beim Hausbesorger bzw Hausbetreuungspersonal)Hinweis auf die anzuwendenden Mindestlohntarife und Entgeltverordnungen
  • Vereinbarte Tätigkeit (insbesondere beim Hausbetreuungspersonal festzulegen, da hier das Hausbesorgergesetz nicht anzuwenden ist)
  • Arbeitszeit (entfiel in der Regel beim Hausbesorger, ist beim Hausbetreuungspersonal hingegen erforderlich)
  • Vereinbartes Entgelt:
    • Hausbesorger nach Mindestlohntarifen für Hausbesorger
    • Hausbetreuungspersonal ab Oktober 2005 nach Mindestlohntarif für HausbetreuerInnen für Österreich
      Bezüglich des Kostenersatzes für benötigte Reinigungsmaterialien ist eine gesonderte Regelung zu treffen, da der Materialkostenersatz nur im Hausbesorgergesetz geregelt ist.
  • Vereinbarung über zusätzlich zu entlohnende Arbeiten beim Hausbesorger bzw Hausbetreuer (zum Beispiel Gartenpflege, Aufzugsbetreuung, Zentralheizungswartung)
  • Urlaubsanspruch (mit anrechenbaren Vordienstzeiten), Urlaubsvertretungsregelungen für den Hausbetreuer (für den Hausbesorger im Hausbesorgergesetz geregelt, für den Hausbetreuer im Urlaubsgesetz in geltender Fassung)
  • Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen zum Anspruch auf fortbezahltes Entgelt im Krankheitsfall, nach einem Unfall und bei Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen (Amtswege, Arztbesuche, Begräbnisse von Familienangehörigen etc)
  • Kündigungsfristen und Termine

Vergebührung

Dienstverträge, die nach dem 31.12.1994 abgeschlossen wurden, sowie Dienstzettel sind nicht gebührenpflichtig.

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