16.08.2022 | Bau & Immobilien | ID: 1120536

Mindestlohntarif für Hausbetreuer/innen in Österreich 2022

Gudrun Hasenauer

Der Mindestlohntarif gilt für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich. Was gilt es bezüglich Sonderzahlungen und Zuschlägen unbedingt zu beachten?

Dieser Mindestlohntarif ist anzuwenden bei Dienstverträgen mit Personen, die mit folgenden Aufgaben betraut werden: Reinhaltung, Wartung, Beaufsichtigung, Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften.

Ausnahme: Der bzw die Arbeitgeber/innen sind Mitglieder einer gesetzlichen Interessensvertretung oder einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung.

Unabhängig vom vereinbarten Entlohnungssystem gelten für die Entlohnung von Hausbetreuer/innen folgende gemeinsame Bestimmungen

Der dem/der Arbeitnehmer/in gebührende Lohn ist monatlich im Nachhinein bis zum Dritten des Folgemonates zu bezahlen.

Das zur Erfüllung der Tätigkeiten erforderliche Material (zB Putzmittel, Streumittel) und notwendige Sacherfordernisse (zB Arbeitsgeräte, Werkzeug) sowie Schutzkleidung sind vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen.

Sämtliche Wegzeiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung notwendig sind, sind mit Ausnahme der täglichen Wegstrecke vom Wohnort zum Dienstort und zurück als Arbeitszeiten zu bezahlen und die tarifgünstigsten Fahrtkosten zu vergüten.

Sonderzahlungen

Dem/der Arbeitnehmer/in gebühren in jedem Jahr ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von einem Zwölftel des Jahresbezuges. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für den Juni zustehenden Lohnes auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Arbeitnehmer/in Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Zuschläge

Für eine vereinbarte Reinigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen (Blut, Erbrochenes, Urin, Kot) gebührt pro Reinigung:

2021:

  1. Zuschlag in der Höhe von EUR 63,49 in allgemein zugänglichen Räumen
  2. Bei Außenanlagen Zuschlag pro Stundensatz 50 %
  3. Schmutzzulage von 15 % des Stundenlohnes

2022:

  1. Zuschlag in der Höhe von EUR 65,65 in allgemein zugänglichen Räumen
  2. Bei Außenanlagen Zuschlag pro Stundensatz 50 %
  3. Schmutzzulage von 15 % des Stundenlohnes

Auch bei anderen Arbeiten, die im Vergleich zu den üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung verursachen, gebührt eine Schmutzzulage von 15 % des Stundenlohnes (zB Reinigung von Sickerkästen).

Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (zB Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15 % des Stundenlohnes.

Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen (zB Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15 % des Stundenlohnes.

Diese Zuschläge stehen gegebenenfalls nebeneinander zu.

Für außerordentliche notwendige Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 % des Stundenlohnes.

Entlohnungssysteme

Die Entlohnung kann nach zwei verschiedenen Systemen vereinbart werden, wobei diese zwei Schemata auch kombiniert anwendbar sind.

Entlohnungsschema A

Es werden fixe Arbeitszeiten vereinbart (auch Gleitzeit oder Durchrechnungszeiten sind möglich).

Der Dienstnehmer erhält je nach Einstufungsgruppe und vereinbarter Arbeitszeit einen Stundensatz von:

Einstufungsgruppen nach § 3 des Mindestlohntarifs für Entlohnungsschema A:

  1. Lohngruppe 1: EUR 11,90 – reine Reinigungstätigkeit
  2. Lohngruppe 2: EUR 13,21 – über die Reinigung hinausgehend, wie Wartungsarbeiten, Beaufsichtigungsarbeiten mit dementsprechender Eignung des Dienstnehmers
  3. Lohngruppe 3: EUR 17,32 – Dienstnehmer hat einschlägige Ausbildung, wie zB abgeschlossene Lehre oder eine anerkannte Ausbildung bei staatlich anerkannten Kursträgern (zB bfi, WIFI)

Die oben angeführten Stundenlöhne beinhalten bereits den Zuschlag von 7 % je Lohngruppe.

Entgeltgrundlage für das Entgelt laut Lohnschema A kann nur eine der drei Lohngruppen sein, dh bei Tätigkeiten, die in verschiedene Lohngruppen fallen, kommt für die gesamte Arbeitszeit der Stundensatz der jeweils höchsten Lohngruppe B zuzüglich 7 % zur Anwendung.

Zuschläge nur gültig bei der Entlohnung nach Lohnschema A

Arbeitnehmer/inne/n mit einem Arbeitszeitausmaß unter der gesetzlichen Normalarbeitszeit gebührt für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeitvereinbarung ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % des Stundenlohnes.

Je Stunde vereinbarte Rufbereitschaft gebührt ein Zuschlag von 25 %:

  1. Für die vereinbarte Erreichbarkeit per Mobiltelefon ist entweder der Aufwand zu ersetzen, oder es ist ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen.
  2. Für Überstunden gebührt ein Überstundenzuschlag von 50 % des Stundenlohnes.
  3. Für Sonn- und Feiertagsarbeit gebührt ein Zuschlag von 100 %.

Entlohnungsschema B

Der Dienstnehmer kann die Einteilung seiner Arbeitszeit (auch Beginn und Ende) selbstverantwortlich in der Zeitspanne zwischen Montag 6:00 Uhr Früh und Samstag 13:00 Uhr vornehmen.

Die vorgegebene durchschnittliche Arbeitszeit (= Rechenfaktor pro Monat) je nach Art der Tätigkeit (= Einstufungsgruppe) ist für die Entlohnung ausschlaggebend.

Entgeltgrundlage können daher alle drei Einstufungsgruppen (je nach vereinbarten Tätigkeiten) sein.

Die für die einzelnen Tätigkeiten anzusetzenden Arbeitszeiten sowie die anzuwendende Einstufungsgruppe (1, 2 oder 3) sind großteils im Mindestlohntarif aufgelistet (siehe unten).

Gibt es keine Vorgaben (zB bei Fensterreinigung und Heizungsbetreuung) ist die Arbeitszeit zu schätzen und der Stundensatz je nach Art der Tätigkeit heranzuziehen.

Einstufungsgruppen nach § 3 des Mindestlohntarifs für Entlohnungsschema B:

  1. Lohngruppe 1: EUR 11,12 – reine Reinigungstätigkeit
  2. Lohngruppe 2: EUR 12,35 – über die Reinigung hinausgehend, wie Wartungsarbeiten, Beaufsichtigungsarbeiten mit dementsprechender Eignung des Dienstnehmers
  3. Lohngruppe 3: EUR 16,19 – Dienstnehmer hat einschlägige Ausbildung, wie zB abgeschlossene Lehre oder eine einschlägige Ausbildung bei staatlich anerkannten Kursträgern (zB bfi, WIFI)

kein Zuschlag.

Das jährliche Entgelt für vereinbarte Gehsteig- bzw Grünflächenbetreuung sowie Fensterreinigung ist auf 12 Monatsbeträge aufzuteilen und monatlich auszuzahlen.

Angemessene Arbeitszeit nach Lohnschema B seit 01.01.2011

Die Mindestlohntarife im Detail finden Sie im aktuellen „Praxishandbuch Immobilien“.

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