09.04.2021 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1087280

Kommunalsteuerprüfungsanforderung und Prüfungsvorschläge der Gemeinden über den PLB-Regionalbeirat

Robert Koch

Gemeinden dürfen auch nach Umstrukturierung der GPLA in die PLB eine Kommunalsteuerprüfung nur unter bestimmten Voraussetzungen anfordern. Was Sie dabei beachten müssen, zeigt BAO-Experte Robert Koch (Gemeindebund Steiermark).

PLB-Regionalbeirat als Koordinierungsdrehscheibe zwischen den beteiligten Behörden

Der PLB-Regionalbeirat eines Bundeslandes, die nach der seit 01.07.2020 geltenden Rechtslage eingerichtete Nachfolgeeinrichtung des früheren GPLA-Regionalbeirates des jeweiligen Bundeslandes, stellt die Kooperations- und Koordinierungsdrehscheibe zwischen den beteiligten Behörden und Einrichtungen dar, plant gemeinsame Schulungs- und Informationsveranstaltungen, löst operative Herausforderungen im und nach dem Prüfungsgeschehen und erarbeitet Strategievorschläge für Lohnabgaben- und Beitragsprüfungen (Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen).

Kommunalsteuerprüfungen werden auf Grundlage des § 14 Abs 1 KommStG 1993, BGBl 819/1993 in der geltenden Fassung, nach Maßgabe des § 86 EStG 1988 bzw des § 41a ASVG als Außenprüfungen im Sinne der §§ 147 ff BAO durchgeführt – und zwar entweder anlässlich einer Lohnsteuerprüfung durch das Finanzamt im Wege des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) oder anlässlich einer Sozialversicherungsprüfung durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).

„Prüfungsanforderungsrecht“ der Gemeinden

Nachdem dieses System soweit ohne jegliches Zutun der Gemeinden funktioniert, wird auch die Auswahl der Prüfungsfälle nicht von den Gemeinden beeinflusst. Die Gemeinden sind jedoch gemäß § 14 Abs 1 zweiter bis vierter Satz KommStG 1993 seit der Fassung BGBl I 54/2020 berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzufordern. Wird der Anforderung weder von einem Finanzamt noch von der Österreichischen Gesundheitskasse innerhalb von drei Monaten Folge geleistet, hat die Gemeinde das Recht, eine Kommunalsteuerprüfung nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Außenprüfungen durchzuführen. In diesem Fall sind das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt und die Österreichische Gesundheitskasse von der Prüfung zu verständigen. Obwohl Kommunalsteuerprüfungen immer Teil einer Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfung sind, ergibt sich aus solchen Prüfungsanforderungen kein Rechtsanspruch der Gemeinden auf Durchführung einer Kommunalsteuerprüfung, weil nur ein Recht auf die „Anforderung“ (nicht aber auf das Stattfinden!) der Prüfung(en) gesetzlich statuiert ist.

Grundsätze und Ziele für die Prüfung

Gem § 7 Abs 1 Z 1 Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), BGBl I 98/2018 in der geltenden Fassung, obliegt dem (gem § 6 Abs 1 leg cit in Angelegenheiten der Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen für Zwecke der Kooperation und der Koordinierung beim Bundesminister für Finanzen einzurichtenden) PLB-Prüfungsbeirat unter anderem „die Festlegung von Grundsätzen und allgemeinen Zielen für die Prüfung und für die Prüfpläne“, wobei nach Abs 2 der vorerwähnten Bestimmung „für Zwecke der operativen Unterstützung des Prüfungsbeirates … ein Unterausschuss eingerichtet werden“ kann (PLB- Unterausschuss).

Prüfungsanforderungen der Gemeinden

Anfang November 2020 wurde in diesen beiden Gremien je unter den beteiligten Einrichtungen (BMF, PLB, ÖGK, BVAEB, Gemeindebund, Städtebund) beschlossen, dass die gemeindlichen Prüfungsanforderungen für bestimmte Prüfungszeiträume im Einzelfall über den PLB-Regionalbeirat des jeweiligen Bundeslandes einzureichen sind, wobei entsprechend den Vorgaben aus der Beschlussfassung des PLB-Prüfungsbeirates vier bestimmte Auswahlgründe bestehen – nämlich:

1. prüfungswürdige Fälle, welche hinsichtlich der zu überprüfenden Zeiträume zu verjähren drohen

2. Selbstanzeigen

3. anhängige Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren, welche Feststellungen im Hinblick auf die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage erfordern und

4. „verdichtete Verdachtsfälle“ (also Fälle, wo es einen Prüfungsbedarf gibt, weil zB konkrete Anhalte für Unregelmäßigkeiten vorliegen).

Mittelfristig sollen die Gemeinden diese Prüfungsanforderungen selbstständig im Wege des Verfahrens FinanzOnline vornehmen können; eine konkrete Einschätzung des BMF, ab wann dies der Fall sein wird, besteht aktuell noch nicht.

Die betroffenen Gemeinden sehen auf derartige Anforderungen hin weiterhin (nur) bei der auf die einzelne Finanzamt-Steuernummer bezogenen Fallstatusabfrage, ob dem Prüfungsansinnen entsprochen wird – zeitlich gesehen allerdings nicht schon nach der Anforderung, sondern erst zum tatsächlichen Prüfungsbeginn („Fallaktivierung“ beim Prüfer).

Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Kommunalsteuerprüfung als BAO-Außenprüfung

Wird der Prüfungsanforderung weder seitens des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) noch seitens der Österreichischen Gesundheitskasse innerhalb der oa Dreimonatsfrist entsprochen, leitet sich daraus der Recht (nicht aber eine Pflicht!) der Gemeinde auf Durchführung einer Kommunalsteuerprüfung als BAO-Außenprüfung (unter Einhaltung aller dafür geltenden Bestimmungen vor, während und beim Abschluss der Prüfung) ab. Führt die Gemeinde dann eine Kommunalsteuerprüfung als Außenprüfung durch, muss sie entsprechend der oa gesetzlichen Vorgabe das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt und die Österreichische Gesundheitskasse über diese Prüfung verständigen; diesfalls gilt dann ja das Wiederholungsverbot bei folgenden Prüfungen.

Sofern ausreichend, sollte eine Gemeinde möglichst immer „nur“ eine (verfahrensrechtlich einfachere) Kommunalsteuernachschau gemäß § 144 BAO durchführen, weswegen dann bei einer etwaigen folgenden Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfung auch kein Wiederholungsverbot für den Kommunalsteuer-Prüfungsteil besteht.

Vorschläge für den Jahresprüfplan

Von dem hier beschriebenen auf § 14 Abs 1 KommStG 1993 basierten Anforderungsrecht abgesehen besteht für die Gemeinden auch die Möglichkeit, in einem gewissen Ausmaß Vorschläge für den Jahresprüfplan des Finanzamtes und der ÖGK einzubringen: Anfang Dezember 2020 konnten die Landesorganisationen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes erstmals die länderweise kumulierten Prüfungsvorschläge der Gemeinden für den Jahresprüfplan 2021 beim jeweiligen PLB-Regionalbeirat einreichen.

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