24.11.2023 | Arbeitsrecht | ID: 1151614

Erhöhung der Dienstgeberabgabe bei geringfügig Beschäftigten 2024

WEKA (aga)

Die pauschalierte Dienstgeberabgabe, die zu leisten ist, wenn die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, wird ab 2024 erhöht.

Beschäftigt der Dienstgeber mehr als einen geringfügig Beschäftigten, ist die Lohnsumme (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig Beschäftigten im Kalendermonat zu ermitteln.

Übersteigt die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze, so hat der Dienstgeber zusätzlich zum UV-Beitrag (1,1 %) künftig eine Dienstgeberabgabe in Höhe von 19,4 % (bis 31.12.2023: 16,4 %) zu leisten, dh in Summe 20,5 % (Budgetbegleitgesetz 2024, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten).

Wird das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, dann hat der Dienstgeber für jeden geringfügig Beschäftigten weiterhin nur den UV-Beitrag in Höhe von 1,1 % zu entrichten.

Für 2024 beträgt das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze EUR 777,66.

Ähnliche Beiträge

  • Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch Urlaubsersatzleistung

    Zum Beitrag
  • Arbeitsrechtliche Fakten zur geringfügigen Beschäftigung

    Zum Beitrag
  • Die wichtigsten Werte in der Sozialversicherung für 2025

    Zum Beitrag

Arbeitshilfen

Produkt-Empfehlungen

Arbeitshilfen

Produkt-Empfehlungen