24.03.2021 | HR-Management | ID: 1086584

Tipps zur Ausstellung von Arbeitszeugnissen

Teresa Maria Atzelsdorfer

Ein Arbeitszeugnis für austretende Arbeitnehmer zu verfassen, kann sich als Herausforderung erweisen. Besonders dann, wenn das Arbeitsverhältnis großteils Probleme mit sich brachte.

Einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis?

§ 39 Angestelltengesetz verpflichtet den Arbeitgeber dazu bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Angestellten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen – auf dessen Verlangen. Dieses Arbeitszeugnis muss sich dabei auf Fakten beschränken und ist vielmehr als Bestätigung des Beschäftigungsverhältnisses zu sehen. Auf ein solches „einfaches“ Arbeitszeugnis hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch nach § 39 AngG, der sogar erst nach 30 Jahren verjährt.

Üblich sind überdies auch „qualifizierte“ Arbeitszeugnisse, also solche, die positive Werturteile über die Arbeitsleistung und die Person des Arbeitnehmers enthalten. Auf dieses hat ein Arbeitnehmer allerdings keinen Anspruch – der Arbeitgeber muss sich selbst dazu verpflichten.

Während das einfache Arbeitszeugnis nur Informationen über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beinhalten hat, könnte ein qualifiziertes Arbeitszeugnis diesem Aufbau folgen:

  • Briefkopf des Arbeitsgebers
  • Überschrift: „Dienstzeugnis“
  • Einleitung zur Person und ihrer Tätigkeit (Name, Geburtsdatum, Beschäftigungszeitraum und Aufgaben)
  • Beschreibung des Unternehmens (Name, Branche, Tätigkeitsgebiet)
  • Beschreibung der Aufgaben im Tätigkeitsfeld (kurze Aufzählung)
  • Bewertung der fachlichen Leistung (Befähigung, Bereitschaft, Fachwissen, Arbeitserfolg, Führungsleistung...)
  • Bewertung des Sozialverhaltens (gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Geschäftspartnern)
  • Schlussabsatz (Dankes- und Bedauernsformel, Beendigungsgrund).

Verspätete Ausstellung

Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einhergehendem Verlangen des Arbeitnehmers nach einem Arbeitszeugnis entsteht die Verpflichtung zur Ausstellung.

Im Falle einer erheblichen Verspätung der Ausstellung muss der Arbeitgeber gegebenenfalls Schadenersatz an den Arbeitnehmer leisten, wenn sich bei diesem die Aufnahme eines neuen dadurch Arbeitsverhältnisses verspätet. Die Beweislast liegt dabei beim Arbeitgeber. Er muss beweisen, dass eine verspätete Ausstellung die Arbeitsplatzchancen des Arbeitnehmers nicht beeinflusst hat.

Der Arbeitgeber kann allerdings sogar noch Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen, da die Verjährungsfrist für den Anspruch 30 Jahre beträgt.

Zwischenzeugnis

Ein Arbeitnehmer kann auch während dem aufrechten Arbeitsverhältnis die Ausstellung eines Dienstzeugnisses verlangen (§ 39 Abs 2 AngG). Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt Kostenersatz für die Ausstellung vom Arbeitnehmer zu verlangen.

Verbot nachteiliger Formulierungen

Ein Arbeitnehmer muss prinzipiell keine Angaben zu seiner Arbeitsleistung akzeptieren. Deswegen darf ein Arbeitszeugnis keine Eintragungen oder Anmerkungen enthalten, die objektiv geeignet sind, dem Arbeitnehmer Nachteile für die Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu verschaffen. Dieses Verbot nachteiliger Formulierungen verbietet daher Arbeitgebern direkt und auch indirekt negative Formulierungen in einem Arbeitszeugnis zu verwenden. Ebenfalls unzulässig ist es negative informelle Auskünfte und Informationen an künftige Arbeitgeber zu geben. Im extremsten Fall droht bei einem Verstoß und dem daraus resultierenden Verlust des Arbeitsplatzes ein Schadenersatzanspruch.

Versteckt negative Formulierungen: „Geheimcodes“

„Person A hat die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt.“ bedeutet so viel wie „Person A zeigte wenig Eigeninitiative.“. Oftmals sind Formulierungen in Arbeitszeugnissen auf den ersten Blick positiv, sie können aber auch negativ aufgefasst werden. Personaler haben über die Jahre hinweg einen gewissen Zeugniscode entwickelt. Daher sollte zum Beispiel immer die Superlative verwendet werden, wenn wahrheitsgetreu und möglich. Alles andere ist für Personaler bereits ein Makel. Auf folgende Formulierungen sollte daher beispielsweise verzichtet werden:

  • „sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten eingesetzt“ („Der Rahmen war derartig eng, es haben kaum Fähigkeiten hineingepasst“)
  • „war stets bemüht“ („Die Aufgaben wurden nicht zufriedenstellend erledigt“) oder
  • „hat sich stets als kommunikationsstarke Persönlichkeit ins Team eingebracht“ („Vor lauter Plaudern ist er kaum mehr zum Arbeiten gekommen“)

Ähnliche Beiträge

  • Austrittsgespräch: Gründe nach der Kündigung eruieren und nutzen

    Zum Beitrag
  • Dienstzeugnisse verfassen: Was ist nicht erlaubt?

    Zum Beitrag
  • Datenschutzrecht oder Einsichtsrechte des Betriebsrats – Was wiegt stärker?

    Zum Beitrag

Arbeitshilfen

Produkt-Empfehlungen

Arbeitshilfen

Produkt-Empfehlungen