05.07.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1117961

Kurzarbeit – Aktuelle Regelungen im Überblick

Andreas Gerhartl

Das Modell der Kurzarbeit wurde seit der Corona-Pandemie mehrfach geändert und an die pandemische Situation in Österreich angepasst. In diesem Beitrag lesen Sie kurz zusammengefasst die aktuellen Regelungen seit Juli 2022 (Phase 6).

Grundsätzliches

Um Unternehmen eine Alternative zur Kündigung ihrer Arbeitnehmer anzubieten, wurde bereits im Frühjahr 2020 ein neues Kurzarbeitsmodell (COVID-19-Kurzarbeit) entwickelt.

Voraussetzung für Kurzarbeit ist (neben dem Abschluss einer Sozialpartnervereinbarung und der Antragstellung beim AMS), dass die Arbeitszeit reduziert wird. Der Arbeitgeber erhält für die ausgefallene Arbeitszeit eine Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS und muss den Arbeitnehmern als Gegenleistung dafür eine Kurzarbeitsunterstützung zahlen.

Weigert sich ein Arbeitnehmer, Kurzarbeit zu leisten, so stellt dies (auch bei Betriebsschließung) keinen Verstoß gegen die Treuepflicht dar. Der Arbeitgeber ist daher nicht berechtigt, aus diesem Grund das Entgelt einzustellen. Tut er dies dennoch, ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt (OGH 25.05.2022, 8 ObA 26/22i).

Unterschiedliche Varianten

Der Modus der Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe wurde im Juni 2020 geändert. Der Arbeitgeber gewährleistet dem Arbeitnehmer während der Kurzarbeit ein Mindestentgelt. Die Kurzarbeitsunterstützung errechnet sich als Differenzbetrag zwischen dem Mindestbruttoentgelt und dem Gesamtentgelt für die Arbeitsleistung.

Für Betriebe, die sich seit November 2020 durchgängig im Lockdown befunden haben, wurde ein Kurzarbeitsbonus eingeführt. Dieser soll der teilweisen Abdeckung der während des Lockdowns entstandenen Urlaubsansprüche dienen. Ein Teil dieser Sonderförderung soll auch dem Zweck gewidmet werden, den betroffenen Beschäftigten einen einmaligen Pauschalbetrag für entstandene Einkommensverluste (Trinkgeldausfall etc) als Lohnbestandteil auszubezahlen.

Phase 6

Mit Juli 2022 begann die (bis Ende Dezember 2022 befristete) so genannte Phase 6 der Kurzarbeit. Kurzarbeit in der Phase 6 setzt eine verpflichtende vorherige Beratung mit dem AMS und das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe, die Kurzarbeit unabdingbar machen, voraus. Die Auswirkungen von COVID-19 reichen dafür nicht (mehr). Die Sozialpartner müssen der Kurzarbeit überdies explizit zustimmen. Kurzarbeit wird daher seit Juli einen Ausnahmefall darstellen.

Die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe beträgt auch in der Phase 6 einheitlich 85 %. Das Kurzarbeitsentgelt wird demgegenüber in Form eines Zuschlages erhöht, wodurch eine einheitliche Nettoersatzrate von 90 % erreicht werden soll. Die Kurzarbeit Phase 6 wird auf Basis des von WKO und ÖGB aufgelegten Musterformulars zur Sozialpartnervereinbarung (Version 11.0 oder höher) abgeschlossen.

Weiterbildung

Seit Oktober 2020 ist der Arbeitnehmer verpflichtet, in der Kurzarbeit eine vom Arbeitgeber angebotene Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren. Diese Aus- oder Weiterbildung soll während der ursprünglich vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit absolviert werden und gilt als Ausfallzeit (dafür gebührt also eine Beihilfe).

Unterlagen

Das AMS stellt auf seiner Homepage die erforderlichen Unterlagen für die Abwicklung der Kurzarbeit zur Verfügung. Die Excel-Projektdatei in der Version 6.220 sowie das Webtool und der Durchführungsbericht stehen ebenfalls zur Verfügung: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit.

Langzeit-KUA-Bonus

Für Arbeitnehmer, die

  • Vom 01.03.2020 bis 30.11.2021 für mindestens zehn Monate sowie im Dezember 2021 in Kurzarbeit beschäftigt waren und
  • deren Beitragsgrundlage im Dezember 2021 die Hälfte der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (das sind EUR 2.775) nicht übersteigt

besteht die Möglichkeit zur Beantragung eines Langzeit-KUA-Bonus in Höhe von EUR 500 (Einmalzahlung). Diese Leistung gilt nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen.

Die Abwicklung obliegt der Buchhaltungsagentur des Bundes. Die Beantragung ist bis längstens 31.12.2022 zulässig.

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