26.11.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1104402

Konkurrenzklausel – Was zu beachten ist!

WEKA (red)

Nicht jede Konkurrenzklausel ist zulässig. Es ist zu prüfen, ob die Interessen des Arbeitgebers und die des Arbeitnehmers ausreichend gegeneinander abgewogen wurden Wann kann eine Konkurrenzklausel geltend gemacht werden?

Im Unterschied zum Konkurrenzverbot, das die Pflichten des Arbeitnehmers während der Beschäftigung regelt, ist die Konkurrenzklausel eine Wettbewerbsbeschränkung für die Zeit nach dem Ende einer Beschäftigung. Sie kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Konkurrenzklauseln

  • Der Arbeitnehmer muss volljährig sein.
  • Beschränkung auf die Tätigkeit im Geschäftszweig des Arbeitgebers
  • Die Beschränkung muss auf ein Jahr limitiert sein.
  • Das Fortkommen des Arbeitnehmers darf nicht unbillig erschwert werden.
  • Das Entgelt des Arbeitnehmers für den letzten Monat des Dienstverhältnisses muss das 20-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigen.

Durchsetzung einer Konkurrenzklausel

Ob eine vereinbarte Konkurrenzklausel durchsetzt werden kann, hängt allerdings nicht nur davon ab, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und die Klausel somit zulässig ist, sondern auch davon auf welche Art und Weise das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Die Konkurrenzklausel kann nicht geltend gemacht werden, wenn

  • der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – ohne schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers – kündigt,
  • bei unberechtigter Entlassung des Arbeitnehmers,
  • bei berechtigtem vorzeitigem Austritt (z.B. bei Gesundheitsgefährdung, Vorenthalten der Bezüge über einen längeren Zeitraum) des Arbeitnehmers,
  • wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitgebers kündigt.

Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer (etwa zur beruflichen Veränderung), einvernehmlicher Beendigung eines Dienstverhältnisses oder Ablauf des Dienstverhältnisses allerdings gilt die Konkurrenzklausel.

Verstoß gegen die Konkurrenzklausel

Wenn Arbeitnehmer gegen eine gültige Konkurrenzklausel verstoßen, bleiben dem Arbeitgeber folgende Möglichkeiten:

  • Auf Schadenersatz klagen
  • Auf Einhaltung der Konkurrenzklausel klagen

Hierbei ist zu beachten, dass ein Schadenseintritt nur schwer zu beweisen ist und daher eine Klage auf Schadenersatz oft scheitert. Um dies zu vermeiden, kann mit einer Konkurrenzklausel auch eine Konventionalstrafe vereinbart werden, die im Fall eines Verstoßes geltend gemacht wird.

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