11.02.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1110328

Kündigung einer Corona-Maßnahmengegnerin rechtlich zulässig?

WEKA (aga)

Da sich eine Mitarbeiterin weigerte im Büro eine Maske zu tragen und die Corona-Maßnahmen kritisierte, wurde sie vom Dienstgeber gekündigt. Erfahren Sie in diesem Beitrag, ob die Klage rechtlich zulässig war.

Die Kündigung wurde von der Mitarbeiterin vor Gericht (OGH 9ObA 130/21i) angefochten. Sie begründete ihre Klage damit, dass niemand aufgrund einer „Weltanschauung“ gekündigt werden darf. Daher verstoße die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gegen das Gleichbehandlungsgesetz (vgl § 17 Abs 1 Z 7 GlBG).

Die Mitarbeiterin versuchte das Gericht zu überzeugen, dass „das Coronavirus so gefährlich sei wie das Influenzavirus“ und der VfGH bereits 22 Gesetzes- oder Verordnungsstellen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgehoben habe. Darauf aufbauend meinte sie schließlich, dass sie die „Weltanschauung“ habe, „dass Verfassungsgesetze eingehalten werden sollten und somit die Kündigung rechtswidrig sei“ (vgl OGH 9ObA 130/21i).

Der OGH war jedoch ganz anderer Ansicht und bestätigte die Kündigung.

Dienstgeber können Dienstnehmer – unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen – jederzeit kündigen. Nur in bestimmten Fällen sind die Kündigungsmöglichkeiten des Dienstgebers durch Kündigungsbeschränkungen (zB bei Diskriminierung, Schwangeren, Präsenzdienern, Behinderten, älteren Dienstnehmern, etc) eingeschränkt.

Der Diskriminierungsgrund „Weltanschauung" (§ 13 Abs 1 B-GlBG) ist zwar eng mit dem Begriff „Religion" verbunden, dient aber auch als Sammelbezeichnung für alle ideologischen, politischen und ähnlichen Leitauffassungen vom Leben und von der Welt (vgl OGH 6 Ob 38/17g). Die Einhaltung der „Verfassungsgesetze“ ist zwar löblich, doch die Kritik an der Sinnhaftigkeit der COVID-19-Maßnahmen hat nichts mit einer Weltanschauung zu tun.

Weitere Beispiele aus der Praxis:

Die Kritik an der Asylgesetzgebung (OGH 9 ObA 122/07t) oder an Personalmissständen (OGH 9 ObA 42/15i) ist ebenfalls keine Weltanschauung.

Somit liegt keine Diskriminierung vor und die Kündigung war durch den Dienstgeber rechtlich zulässig.

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