14.07.2023 | Arbeitsrecht | ID: 1139719

Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen

WEKA (aga)

Mit 01.01.2024 gelten für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen neue steuerliche Regelungen, die in diesem Beitrag erläutert werden.

Allgemeines

Nach geltender Rechtslage bestehen Steuerbefreiungen für Mitarbeiterbeteiligungen in Höhe von EUR 3.000,– für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen bzw EUR 4.500,– bei Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen. Diese Instrumente können allerdings den spezifischen Herausforderungen von Start-Ups und jungen KMU nicht hinreichend Rechnung tragen. Start-Ups und junge KMU sind aufgrund mangelnder Liquidität häufig nicht in der Lage, entsprechende Vergütungen für hochqualifizierte Arbeitnehmer in Geld zu leisten.

Neuregelung ab 01.01.2024

Mit dem neu geschaffenen § 67a EStG wird daher eine Neuregelung für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen eingefügt. Danach soll der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen), abweichend von den allgemeinen Regeln des § 19 EStG nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile als zugeflossen gelten. Ein Zufluss des geldwerten Vorteils erfolgt erst dann, wenn es zur Veräußerung der Anteile kommt bzw andere Umstände, die in § 67a Abs 3 EStG geregelt sind, eintreten.

Hinweis:

Die unentgeltliche Abgabe von Kapitalanteilen im Zusammenhang mit einer Gehaltsumwandlung durch Reduktion des kollektivvertraglichen Mindestlohns ist von dieser Regelung nicht umfasst und daher nicht begünstigt.

Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen: Voraussetzungen

Für die steuerliche Begünstigung für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Wird die Mitarbeiterbeteiligung nicht allen Mitarbeitern oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten, muss die Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein, dh die Anteile können auch nur einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden, ohne dass diese bereits eine Gruppe darstellen.
  • Bei Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen ist nur die unentgeltliche Abgabe der Anteile umfasst, nicht jedoch die verbilligte Abgabe über das Nominale hinaus.
  • Im Jahresdurchschnitt dürfen nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt worden sein.
  • Die Umsatzerlöse im Sinne des § 189a Z 5 UGB dürfen nicht mehr als 40 Millionen Euro betragen haben.
  • Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
  • Eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung liegt weiters nur dann vor, wenn die Anteile innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens abgegeben werden.
  • Der Arbeitnehmer hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von 10 % oder mehr am Kapital und hat auch davor zu keinem Zeitpunkt 10 % oder mehr gehalten. Da Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen zielgerichtet für die Bindung neuer Arbeitnehmer genutzt werden sollen, sollen Personen, die bereits in einem nennenswerten Ausmaß am Unternehmenserfolg in Form von Beteiligungen partizipieren, nicht in den Anwendungsbereich der Regelung fallen.
  • Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung). In steuerlicher Hinsicht ist es ausreichend, dass die Vinkulierung bis zum tatsächlichen Zufluss besteht; wird daher das Dienstverhältnis beendet und führt dies zum Zufluss des geldwerten Vorteils, ist aus steuersystematischer Sicht keine Vinkulierung mehr erforderlich.
  • Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber bei Erhalt der Anteile schriftlich, die Regelung in Anspruch zu nehmen (Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) und diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung wird in das Lohnkonto aufgenommen. Wird die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers sowie die Bekanntgabe der Beteiligungshöhe nicht beim Lohnkonto berücksichtigt, so stellt dies ein Anwendungshindernis für die Befreiung dar.

Zufluss des geldwerten Vorteils

Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe gilt als zugeflossen:

  • soweit der Arbeitnehmer die Anteile veräußert;
  • bei Beendigung des Dienstverhältnisses;
  • soweit die Vinkulierung aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung oder Beendigung des Dienstverhältnisses stattfindet;
  • sobald die Beteiligung des Arbeitnehmers unmittelbar oder mittelbar 10 % am Kapital übersteigt;
  • im Falle der Liquidation des Arbeitgebers oder des Todes des Arbeitnehmers;
  • wenn Umstände eintreten, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Sinne des § 27 Abs 6 Z 1 EStG führen würden.

Besteuerung von Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen

Die Regelungen zur Besteuerung von Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen finden sich in § 67a Abs 4 EStG. Da die Beteiligung im Regelfall veräußert wird, ist für diesen Fall der Veräußerungserlös als Bemessungsgrundlage heranzuziehen bzw in allen anderen Fällen der gemeine Wert.

Der geldwerte Vorteil ist als sonstiger Bezug zu 75 % mit einem festen Satz von 27,5 % zu erfassen, wenn das Dienstverhältnis zumindest drei Jahre gedauert hat und der Zufluss nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung an den Arbeitnehmer erfolgt. Im Fall des Todes des Arbeitnehmers sind diese Fristen nicht maßgeblich.

Soweit beim Lohnsteuerabzug der feste Satz nicht anzuwenden ist, soll die steuerliche Erfassung nach § 67 Abs 10 EStG als sonstiger Bezug nach dem Lohnsteuertarif erfolgen. Dies betrifft einerseits jene Fälle, in denen die Fristen nicht erfüllt sind, andererseits jenen Teil der Bemessungsgrundlage, der auch bei Erfüllung der Frist nicht mit einem festen Satz zu erfassen ist (25 % der Bemessungsgrundlage).

Sozialversicherung, Lohnnebenabgaben

Der Besteuerungsaufschub wird beitragsrechtlich insofern abgebildet, als auch das Entstehen der Beitragspflicht im laufenden Dienstverhältnis bis zur tatsächlichen Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligungen oder dem Eintritt anderer Umstände aufgeschoben wird.

Dieser Aufschub beschränkt sich aber jedenfalls auf die Dauer des Dienstverhältnisses, da eine vom Bestand des Dienstverhältnisses losgelöste Beitragspflicht nicht vorgesehen ist, zumal sie im Vollzug auf erhebliche Probleme stoßen würde.

Im Hinblick auf die komplexe Bewertung des geldwerten Vorteils der Beteiligungen ermöglicht die Normierung einer fixen Beitragsgrundlage eine zentrale Vereinfachung im Rahmen der Lohnverrechnung, die ihrerseits durch die allgemeine Beschränkung durch die Höchstbeitragsgrundlage (vgl. § 45 ASVG) limitiert ist.

Der Kommunalsteuerpflicht und Dienstgeberbeitragspflichtig unterliegen nur jene geldwerten Vorteile, die gemäß § 67a Abs 4 Z 2 EStG nach dem Tarif zu besteuern sind (§ 67 Abs 10 EStG), nicht jedoch jener Teil des Zuflusses, der dem festen Satz von 27,5 % unterliegt. Vor dem Zufluss gemäß § 67a Abs 3 EStG besteht keine Kommunalsteuerpflicht und Dienstgeberbeitragspflicht, da es sich um keine Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 EStG handelt, solange kein geldwerter Vorteil gemäß § 15 Abs 2 Z 1 EStG zugeflossen ist.

Hinweis:

Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten

Quelle: Start-Up-Förderungsgesetz, Änderung (275/ME)

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