01.12.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1104938

Wann besteht tatsächlich ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit?

WEKA (aga)

Der Rechtsanspruch auf Elternteilzeit ist ua abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter. Doch die Ermittlung der 20 Personen-Grenze birgt einige Tücken in sich.

Erfahren Sie in diesem Beitrag, ob fallweise Beschäftigte und unregelmäßig geringfügig Beschäftigte bei der Ermittlung der Mitarbeiteranzahl voll zu berücksichtigen sind.

Voraussetzungen

Einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit besteht für Dienstnehmerinnen,

  • in Betrieben mit mehr als 20 Dienstnehmern,
  • deren Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Elternteilzeit ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, und
  • deren wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 % reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

Die Elternteilzeit mit Rechtsanspruch beginnt frühestens mit dem Ende der Schutzfrist und kann längstens bis zum 7. Lebensjahr des Kindes bzw bis zum späteren Schuleintritt des Kindes dauern. Die Mindestdauer der Elternteilzeit beträgt zwei Monate. Dieser gesetzliche Anspruch ist für Mütter in § 15h MSchG bzw für Väter in § 8 VKG geregelt.

Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind individuell mit dem Dienstgeber zu vereinbaren. Diesbezüglich sind im Gesetz keine zwingenden Vorgaben vorgesehen. Es sind jedoch die betrieblichen Interessen sowie die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen.

Ermittlung der Anzahl der Dienstnehmer

Für die Ermittlung der Dienstnehmeranzahl ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden.

Dabei kommt es allein auf deren Zahl, somit die „Zahl der verfügbaren Köpfe“ an (vgl Ercher/Stech aaO; Burger aaO). Irrelevant ist damit, ob es sich um befristet oder unbefristet aufgenommene Arbeitnehmer handelt, ebenso der Umfang der Beschäftigung (vgl OGH 9 ObA 39/18b).

Für die Ermittlung der Anzahl der Dienstnehmer sind zu berücksichtigen:

  • Vollzeitbeschäftige Arbeiter und Angestellte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Geringfügig Beschäftigte, wenn sie regelmäßig beschäftigt sind
  • Fallweise Beschäftigte, wenn sie regelmäßig beschäftigt sind (vgl OLG Wien 9 Ra 22/21b)
  • Lehrlinge
  • Leitende Angestellte
  • Geschäftsführer mit einem Dienstvertrag
  • Leiharbeiter, wenn sie regelmäßig beschäftigt sind

Auch der jeweilige Antragsteller selbst ist bei der Ermittlung der Beschäftigungszahl zu berücksichtigen (vgl OGH 9 ObA 39/18b).

Auch karenzierte oder sich im Präsenz- oder Zivildienst befindliche, ansonsten regelmäßig beschäftigte Dienstnehmer sind bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Dienstnehmer zu berücksichtigen.

Hinweis:

Die Vertretungen für karenzierte oder sich im Präsenz- bzw Zivildienst befindliche Dienstnehmer sind im Gegenzug nicht bei der Ermittlung der maßgeblichen Dienstnehmerzahl zu berücksichtigen.

Nicht zu berücksichtigen sind: Freie Dienstnehmer, Werkvertragsnehmer, Volontäre, Ferialpraktikanten, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer mit Mehrheits- oder Sperrminoritätsbeteiligung, sowie geringfügig und fallweise Beschäftigte, wenn sie nicht regelmäßig im Unternehmen beschäftigt sind.

Vorübergehende und fallweise Unterschreitungen der Zahlengrenze sind nicht zu berücksichtigen.

In Betrieben mit saisonal schwankender Dienstnehmerzahl gilt das Erfordernis der Mindestanzahl der Dienstnehmer als erfüllt, wenn die Dienstnehmerzahl in den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung durchschnittlich mehr als 20 Dienstnehmer betragen hat.

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