03.09.2020 | Personalverrechnung | ID: 1046819

Achtung Fehlerquelle: Die Neuberechnung des KFZ-Sachbezuges seit 01.01.2020

WEKA (aga)

Bei vielen Lohnabgabenprüfungen sorgt das Thema Firmenwagen für Diskussionsstoff. Mit 01.01.2020 wurde die Berechnung des Hinzurechnungsbetrags noch ein wenig komplizierter.

Neue CO2-Grenzwerte

Durch die Einführung des neuen WLTP-Messverfahrens kommt es zu einer Erhöhung der ermittelten CO2-Emissionswerte. Grundsätzlich ist für alle KFZ, die ab dem Jahr 2020 erstmals zugelassen werden, im Zulassungsschein der gemäß WLTP ermittelte CO2-Emissionswert auszuweisen. Dieser Wert laut Zulassungsschein ist für die Sachbezugsermittlung relevant.

Die neuen CO2-Grenzwerte gelten für alle KFZ, die ab dem Jahr 2020 erstmalig zugelassen werden. Für alle KFZ mit einem Erstzulassungsdatum vor dem 01.01.2020 sind die bisher geltenden CO2-Emissionswertgrenzen weiterhin unverändert anzuwenden.

Anschaffungsjahr

Max CO2-Grenzwert für reduzierten Sachbezug

2020

141 g/km

2021

138 g/km

2022

135 g/km

2023

132 g/km

2024

129 g/km

ab 2025

126 g/km

Für die Ermittlung des Sachbezugs ist der CO2-Grenzwert im Kalenderjahr der Anschaffung bzw Zulassung des Kfz maßgeblich. Dieser Sachbezugswert gilt für dieses KFZ auch in den Folgejahren.

Elektrofahrzeuge, Elektrofahrräder, E-Scooter

Für Elektrofahrzeuge, Elektrofahrräder, E-Scooter uä mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km ist kein Sachbezug hinzuzurechnen. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für Hybridfahrzeuge.

Übergangsregelung bis 31.03.2020

Für die Ermittlung des Sachbezugswertes im Jahr 2020 gilt für PKW Folgendes (vgl BMF-010222/0071-IV/7/2019):

  • Erstzulassung bis zum 31.03.2020
    Die für das Jahr 2019 geltende Übergangsregelung ist weiterhin anzuwenden. Für Anschaffungen ab 01.01.2020 ist auf die CO2-Emissionswert-Grenze von 118 g/km abzustellen.
  • Erstzulassung ab 01.04.2020, WLTP-Emissionswert ist im Typen- bzw Zulassungsschein ausgewiesen
    Es ist die CO2-Emissionswert-Grenze entsprechend der Neuregelung der SachbezugswerteVO heranzuziehen. Diese beträgt für 2020 141g/km.
  • Erstzulassung ab 01.04.2020, WLTP-Emissionswert ist im Typen- bzw Zulassungsschein nicht ausgewiesen
    In diesem Fall ist unbefristet auf die CO2-Emissionswert-Grenze von 118 g/km abzustellen.

Beispiel: Welche CO2-Emissionswertgrenze gilt?

Der Dienstgeber erwirbt im Mai 2019 einen Neuwagen um EUR 30.000,– einschließlich USt und NoVA. Das KFZ wird im Juni 2019 erstmals zugelassen und dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Der CO2-Emissionswert beträgt laut Zulassungsschein 117 g/km. Da die Erstzulassung im Jahr 2019 erfolgt, ist auf die CO2-Emissionswertgrenze entsprechend der bisherigen Regelung abzustellen. Der CO2-Grenzwert für 2019 beträgt 121 g/km, daher beträgt der monatliche Sachbezug 1,5 % von EUR 30.000,–, also EUR 450,–. Dieser Sachbezugswert gilt für dieses KFZ auch in den Folgejahren.

Variante 1:

Das KFZ wird im Jahr 2020 gekauft und erstzugelassen. Der CO2-Emissionswert beträgt laut Zulassungsschein 140 g/km. Da die Erstzulassung im Jahr 2020 erfolgt, ist auf die CO2-Emissionswertgrenze entsprechend der Neuregelung abzustellen. Der CO2-Grenzwert für 2020 liegt bei 141 g/km, daher beträgt der monatliche Sachbezug 1,5 % von EUR 30.000,–, also EUR 450,–.

Variante 2:

Das KFZ wird im März 2020 angeschafft, aber erst im April erstmals zugelassen. Der CO2-Emissionswert beträgt laut Zulassungsschein 140 g/km. Da die Erstzulassung erst nach dem 31.03.2020 erfolgt, gilt die Neuregelung und der Sachbezug ist wie in der Variante 1 zu berechnen.

Beispiel: Gebrauchtwagen

Der Arbeitgeber erwirbt im Februar 2020 einen Gebrauchtwagen um EUR 25.000,– einschließlich USt und NoVA. Das KFZ wurde 2017 erstmals zugelassen und beim ersten Erwerb nachweislich um EUR 42.000,– angeschafft. Der CO2-Emissionswert beträgt 129 Gramm pro Kilometer. Da die Erstzulassung vor dem Jahr 2020 stattfand, kommen die CO2-Emissionswertgrenzen der bisherigen Regelung zur Anwendung. Der CO2-Emissionswert liegt über dem für das Jahr der Erstzulassung (2017) maßgeblichen Wert von 127 g/km. Der monatliche Sachbezug beträgt demnach 2 % von EUR 42.000,–, also EUR 840,–.

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