Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Ab 1. Juli 2025 gilt die AMLA-VO, die der neu geschaffenen EU-Behörde zur Geldwäsche-Bekämpfung indirekte Aufsichtsbefugnisse über Rechtsanwälte überträgt.
Bereits 2024 hat der Rat der Europäischen Union ein umfassendes EU-Geldwäschepaket (auch: AML-Paket oder Anti-Money Laundering Package) beschlossen, dessen Ziel die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist. Das Paket besteht aus:
- der VO zur Errichtung einer neuen EU-Behörde zur Geldwäsche-Bekämpfung (AMLA-Verordnung),
- der VO zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (EU-Geldwäsche-Verordnung bzw AML-VO), zB mit Änderungen bei der Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer und Sorgfaltspflichten.
- der RL über die Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche auf nationaler Ebene (EU-Geldwäsche-Richtlinie)
- und der Neufassung der Geldtransferverordnung, va mit Änderungen in Bezug auf virtuelle Währungen.
Einige der Bestimmungen – wie die neue AML-VO und die Geldwäsche-Richtlinie – gelten ab 10. Juli 2027 bzw müssen bis spätestens dahin von den Mitgliedstaaten der EU in nationales Recht umgesetzt werden.
Geldwäsche-Bekämpfungsbehörde mit Aufsichtsbefugnissen über Rechtsanwälte, Notare und Immobilienhändler
Eine Ausnahme hiervon stellt die AMLA-VO dar, die bereits ab dem 1. Juli 2025 gilt: Die Neuregelungen übertragen der AMLA (EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche) weitreichende Aufsichtsbefugnisse über Unternehmen im Finanzsektor.
Doch auch betroffene Berufsgruppen aus dem nicht-finanziellen Sektor – wie Rechtsanwälte, Immobilienhändler, Notare usw – fallen unter die indirekten Aufsichtsbefugnisse der AML-Behörde. Die Behörde wird eine unterstützende Rolle spielen, indem sie
- regelmäßige thematische Überprüfungen durchführt,
- Leitlinien herausgibt und
- Selbstregulierungsgremien wie Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüferkammern einbindet.
Bereits heute treffen Notare und Rechtsanwälte bei der Ausführung ihrer Aufgaben besondere geldwäschereirechtliche Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Sorgfaltspflichten für Notare und Rechtsanwälte
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind in Österreich strafrechtlich verfolgbare Delikte (vgl § 165 f StGB, § 278d StGB). Notare treffen im Rahmen der Ausführung ihrer Aufgaben besondere geldwäschereirechtliche Sorgfaltspflichten zur Prävention solcher unter Strafe gestellter Taten. Diese Regelungen sind in § 36a ff der Notariatsordnung (NO) zu finden.
Auch Rechtsanwälte sind gemäß § 8a RAO im Hinblick auf die besonders hohe Gefahr der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt.
Demzufolge ist ein Notar oder Rechtsanwalt bei jeder Mitwirkung an folgenden Finanz- oder Immobilientransaktionen zur weiterführenden Prüfung verpflichtet, die folgendes betreffen:
- Den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen,
- Die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten oder
- Die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen, einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel.