06.09.2020 | Personalverrechnung | ID: 1069630

Stundung von SV-Beiträgen iZm COVID-19-Maßnahmen ausgeweitet!

WEKA (aga)

Die Stundung der SV-Beiträge wurde bis Dezember 2020 deutlich ausgeweitet. Eine Ratenzahlung kann vereinbart werden. Beachten Sie, dass die Beitragsstundung für Mai, Juni und Juli 2020 nicht verzugszinsenfrei ist.

Grundsätzliches

Um die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus abzufangen, hatte die Österreichische Gesundheitskasse eine Stundung der SV-Beiträge angeboten:

Die ÖGK

  • stundet die Beiträge für die Monate Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei,
  • setzt für fällige Beiträge in den Monaten März, April und Mai 2020 keine Einbringungsmaßnahmen,
  • stellt in den Monaten März, April und Mai 2020 wegen fälliger Beiträge keine Insolvenzanträge,
  • schreibt in den Monaten März, April und Mai 2020 keine Säumniszuschläge vor.

Achtung:

Davon ausgenommen sind Säumniszuschläge wegen verspäteter Anmeldungen und Beitragszuschläge wegen fehlender Anmeldungen vor Arbeitsantritt in Fällen von Betretungen.

Jenen Unternehmen, die von den Schließungen betroffenen waren, wurden die Beiträge automatisch verzugszinsenfrei gestundet (Ausgenommen davon sind bestimmte Unternehmen wie Lebensmittelhandel, Lebensmittelerzeuger, Apotheken, Drogeriemärkte etc).

Allen anderen Unternehmen konnten einen Antrag auf Stundung stellen. Es musste jedoch glaubhaft gemacht werden, dass die SV-Beiträge aufgrund der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden konnten.

Verlängerung der Beitragsstundung, Ratenzahlung

Die Beiträge für Februar, März und April 2020 müssen spätestens am 15.01.2021 bezahlt werden. Es gilt die dreitägige Respirofrist.

Können diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie nicht bis spätestens zum 15.01.2021 bezahlt werden, können die Beiträge in elf gleich hohen monatlichen Raten bezahlt werden. Die erste Rate ist bis spätestens zum 15.02.2021 zu bezahlen, die letzte Rate bis spätestens zum 15.12.2021. Es gilt die dreitägige Respirofrist. Für die Zeit der Ratenzahlung fallen keine Verzugszinsen an. Anträge für Ratenzahlungen können ab Jänner 2021 gestellt werden.

Hinweis

Für Beitragsrückstände vor der Coronavirus-Pandemie sind jedoch sehr wohl Verzugszinsen zu bezahlen, da die verzugsfreie Stundung nur die Beiträge für die Monate Februar bis April 2020 umfasst!

Bei Fortdauer der Coronavirus-Pandemie kann dieser Zeitraum um bis zu drei Kalendermonate verlängert werden. Für die Beiträge der Monate Mai, Juni und Juli 2020 kann ein Antrag auf Stundung gestellt werden. Es ist vorgesehen, dass auch die Beiträge für Mai bis Dezember 2020 bis zu drei Monate gestundet und bis Dezember 2021 Ratenzahlung gewährt werden kann. In einem ersten Schritt kann eine Stundung der Beiträge für Mai, Juni und Juli 2020 beantragt werden. Anträge für August bis Dezember 2020 sind voraussichtlich ab August möglich.

Achtung

Die Stundung der Beiträge für Mai, Juni und Juli 2020 ist nicht verzugszinsenfrei.

(Quelle: ÖGK – FAQ Beitragsrechtliche Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie)

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