01.07.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1117726

Urlaubsersatzleistung auch bei unberechtigtem Austritt?

WEKA (aga)

Erfahren Sie in diesem Beitrag, ob der Arbeitnehmer bei einem unberechtigten Austritt einen Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung hat.

Allgemeines

Der vorzeitige Austritt ist die einseitige, auf einem wesentlichen Grund beruhende, fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Er stellt das Gegenstück zur Entlassung durch den Arbeitgeber dar und kann sowohl berechtigt als auch unberechtigt sein.

Wann liegt ein unberechtigter Austritt vor?

Ein unberechtigter Austritt liegt vor,

  • wenn der vom Arbeitnehmer geltend gemachte Austrittsgrund tatsächlich nicht vorliegt (in einem allfälligen Verfahren trägt der Arbeitnehmer die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des Austrittsgrundes),
  • bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer im Fall der Arbeitnehmerkündigung (wird einem unberechtigten vorzeitigen Austritt gleichgestellt) oder
  • bei ungerechtfertigtem Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit, sofern sich aus seinem Gesamtverhalten ergibt, dass er das Arbeitsverhältnis beenden will (das bloße Fernbleiben allein reicht für die Annahme des Auflösungswillens nicht aus).

Ansprüche bei einem unberechtigten Austritt

Im Falle eines unberechtigten Austrittes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf

  • laufendes Entgelt bis zum Austrittstag, sofern nicht bereits vorher unberechtigtes Fernbleiben vorlag,
  • Sonderzahlungen laut Kollektiv- oder Arbeitsvertrag, sofern ein Anspruch dafür vorgesehen ist (Angestellten steht immer ein aliquoter Teil der Sonderzahlungen zu),
  • die Abgeltung offener Urlaubsansprüche,
  • Abfertigung: Nach dem alten Abfertigungsrecht geht der Abfertigungsbetrag verloren. Nach dem neuen bleibt der Betrag zwar in der Kasse, der austretende Arbeitnehmer hat aber derzeit keinen Auszahlungsanspruch.

Urlaubsersatzleistung

Arbeitnehmer haben – unabhängig von der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses – immer einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung.

Bei einem unberechtigten, vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers gebührt eine Urlaubsersatzleistung nur für den unionsrechtlichen Mindesturlaub von 4 Wochen im aliquoten Ausmaß für noch nicht konsumierten Urlaub (vgl OGH 9 ObA 150/21f).

Für „Altfälle“ bedeutet das, dass unberechtigt vorzeitig ausgetretene Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf Urlaubersatzleistung geltend machen können, sofern der Austritt noch keine drei Jahre zurückliegt. Kürzere kollektivvertragliche oder einzelvertraglich vereinbarte Verfallsfristen sind zu beachten. Der im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses offene Urlaubsanspruch ist daher – unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – auszuzahlen. Ist der Anspruch noch nicht verjährt bzw verfallen, gilt das auch für „Altfälle“.

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