07.10.2020 | Ehe- und Familienrecht | ID: 1075278

Familienbonus Plus und Einmalzahlung zur Familienbeihilfe

Alexander Kdolsky

Gastautor Dr. Alexander Kdolsky informiert in diesem Beitrag, welche Änderungen sich durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) beim Familienbonus Plus ergeben.

Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018, BGBl I 2018/62) wurde durch Einfügung eines neuen § 33 Abs 3a EStG 1988 ab 1. Jänner 2019 bzw ab der Veranlagung 2019 ein neuer Absetzbetrag – Familienbonus Plus – eingeführt. Dieser steht pro Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, zu und beträgt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes 1.500 Euro jährlich (Anhebung auf 1.750 Euro geplant), für volljährige Kinder 500 Euro jährlich.

Für in Drittländern ständig aufhältige Kinder gebührt kein Familienbonus Plus, für in einem anderen EU-Mitgliedstaat (EWR-Vertragspartei) oder der Schweiz ständig aufhältige Kinder erfolgt eine Indexierung anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten für Kinder. Hinsichtlich letzterer vgl die mehrmals novellierte Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung.

Die Berücksichtigung des Familienbonus Plus hängt daher von der Gewährung der Familienbeihilfe ab, wobei eine monatsweise Betrachtung vorzunehmen ist. Beginnt oder endet der Bezug von Familienbeihilfe während des Kalenderjahres, besteht daher Anspruch auf den Familienbonus Plus für die Monate, für welche Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Familienbonus Plus ist der Höhe nach mit der tarifmäßigen Steuer begrenzt: Er ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das zu versteuernde Einkommen entfällt (vgl § 33 Abs 2 Z 1 EStG 1988).

Der Familienbonus Plus kann entweder bei einem Elternteil zur Gänze oder bei beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden. Erfasst sind neben Ehegatten auch eingetragene Partner und in einer Lebensgemeinschaft lebende Eltern. Hinsichtlich der letzten Variante (Lebensgefährten) gilt als allgemeine Regel, dass die Eltern für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft leben müssen. Dieses Erfordernis gilt aufgrund einer Änderung durch das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020, BGBl I 2019/103) bereits mit Wirkung ab 2019 jedoch nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

Änderungen durch das KonStG 2020

Aufgrund einer (ab 2019 rückwirkenden) Änderung durch das KonStG 2020 wurde zudem sichergestellt, dass der Antrag auf den Familienbonus Plus bis fünf Jahre nach Rechtskraft des Bescheides mit der Konsequenz zurückgezogen werden kann, dass der andere Antragsberechtigte – der ggf den Familienbonus Plus aufgrund seines höheren Einkommens in einem höheren Ausmaß ausschöpfen kann – den Familienbonus Plus beantragen kann.

Abgesehen davon erhöht sich die Familienbeihilfe für September 2020 automatisch um eine Einmalzahlung von 360 Euro für jedes Kind (vgl § 8 Abs 9 FLAG 1967).

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