20.04.2023 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1134563

Strafverschärfungen im Korruptionsstrafrecht zum 01.06.2023 geplant

Helmut Siller - WEKA (azo)

Mit der geplanten Reform des Antikorruptionsstrafrechts sollen „Lücken“ geschlossen, bestehende Regeln verschärft und Strafen erhöht werden. Die Änderungen sollen mit 01.06.2023 in Kraft treten.

Die Novelle zum Korruptionsstrafrecht in Österreich sieht einen neuen Straftatbestand des Mandatskaufs und massive Strafverschärfungen für Vorteilsannahmen oder -zuwendungen vor. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Korruptionsstrafrecht Neu – Ausblick auf die wichtigsten Neuerungen

Strafbarkeit des Mandatskaufs

Mit dem neuen Delikt des Mandatskaufs (§ 265a StGB iSd Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetzes 2023 – KorrStrÄG 2023) soll es für Dritte strafbar sein, wenn sie „ihrem Kandidaten“ einen Listenplatz erkaufen. Ausgenommen sind „normale“ Parteispenden. Die Strafbarkeit beginnt, sobald das Mandat (auf Bundes-, Landes- und EU-Ebene) angetreten wird.

Mit der Erweiterung der Strafbarkeit soll unterbunden werden, dass sich nicht gewählte Mandatare Einfluss auf die Gesetzgebung erkaufen. In Parteien, die einen Vorteil annehmen, ist der Verantwortliche für die entsprechende Listenerstellung strafbar. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass die Parteien Listen weiterhin frei erstellen können.

Sofort strafbar sollen Kandidaten werden, die einen Vorteil annehmen und dafür ein pflichtwidriges Amtsgeschäft versprechen. Wenn ein Kandidat einen illegalen Vorteil fordert oder sich versprechen lässt, ist das künftig strafbar, sobald er das Amt antritt, unabhängig davon, ob das einschlägige Amtsgeschäft tatsächlich durchgeführt wird („Vorab-Korruption“).

Diese Regelung umfasst Personen, die sich in einem Wahlkampf befinden und alle anderen Amtsträger, die sich einem Bewerbungs- oder Auswahlverfahren stellen müssen, somit zB auch Sektionsleiter.

Die Zusage zur Finanzierung eines eigenen Vorzugsstimmenwahlkampfs oder ein Mandatsverzicht zu Gunsten eines nachgereihten Bewerbers sollen aber auch künftig – ohne Strafbarkeitsfolgen – möglich sein.

Ausweitung der Strafbarkeitsfolgen auf „Kandidaten für ein Amt“

Wegen Bestechlichkeit nach § 304 StGB soll gemäß dem neuen § 304 Abs 1a StGB durch das neue Korruptionsstrafrecht ebenso ein Kandidat für ein Amt zu bestrafen sein, der für den Fall, dass er künftig Amtsträger sein würde, einen Vorteil für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts in dieser Eigenschaft für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Die Bestrafung soll aber nur dann erfolgen, wenn der Täter die Stellung als Amtsträger auch tatsächlich erlangt.

„Kandidat für ein Amt“ ist jeder, der sich in einem Wahlkampf, einem Bewerbungs- oder Auswahlverfahren zu einer nicht bloß hypothetisch möglichen Funktion als Amtsträger (Z 4a) oder in einer vergleichbaren Position zur Erlangung einer von ihm angestrebten Funktion als oberstes Vollzugsorgan des Bundes oder eines Bundeslandes oder als Organ zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung befindet.

Erfasst werden sollen auch jene Personen, deren Ernennung kein Bewerbungs- oder Auswahlverfahren vorangeht. Durch das Abstellen auf die nicht bloß hypothetische Funktion als Amtsträger soll klargestellt werden, dass Fälle, in denen es keine realistische Chance dafür gibt, dass die Amtsträgerfunktion tatsächlich erlangt werden kann, von vornherein ausscheiden. In den Erläuterungen werden ein aussichtsloser Listenplatz bei einer Wahl oder offenkundig nicht erfüllte Bewerbungsvoraussetzungen als Beispiele genannt, in zahlreichen Stellungnahmen wird aber auf die Schwierigkeit, diese „Aussichtslosigkeit“ tatsächlich realistisch einschätzen zu können, hingewiesen.

In zeitlicher Hinsicht ist der innere Entschluss der betreffenden Person unmaßgeblich, vielmehr muss ein entsprechend außenwirksamer Akt wie die Ankündigung der Bewerbung oder die Bekanntgabe der Kandidatur vorliegen.

Drastische Strafverschärfungen und Amtsverlust

Zudem sind höhere Strafen bei Korruptionsdelikten geplant. Bei Bestechung/Bestechlichkeit ab einer Summe von EUR 300.000,– soll die Höchststrafe 15 Jahre Freiheitsstrafe betragen. Künftig soll gelten, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Korruptionsdelikts eine rechtskräftige Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von über sechs Monaten ausreicht, um das Amt zu verlieren. Formal verliert man die Wählbarkeit.

Vermeidung von Umgehungskonstruktionen

Strengeren Regeln sind durch die Novelle im Korruptionsstrafrecht auch für Vereine vorgesehen: Fälle, in denen das Wohlwollen von Politikern erkauft werden soll, Geld aber nicht direkt an sie, sondern an einen gemeinnützigen Verein geht, waren bisher nur strafbar, wenn der Politiker selbst in diesem Verein entscheiden kann. Nunmehr wird dieser Passus auf nahe Angehörige ausgedehnt, wenn sie „bestimmenden Einfluss“ ausüben. Damit sollen Umgehungskonstruktionen, wo etwa Gatte/Gattin des Amtsträgers (formal) im Verein eine führende Rolle spielt, verhindert werden.

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