18.02.2022 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1110616

AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket: Wichtige Änderungen

Erich Rosenbach

Die AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, BGBl I Nr 200/2021, ist im Wesentlichen bereits mit 11. Dezember 2021 in Kraft getreten. Sie bringt umfangreiche Änderungen im Bereich von Verpackungen.

Die Novelle dient der Umsetzung des EU-Kreislaufwirtschaftspakets sowie der Einwegkunststoffprodukte-Richtlinie und sieht vor allem Regelungen für Mehrwegsysteme für Getränkeverpackungen und zur Einhebung eines Einwegpfands vor.

Elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister

Elektronische Marktplätze wie eBay oder Amazon müssen gem § 12c vertraglich sicherstellen, dass die ausländischen Hersteller oder Vertreiber ihren nationalen Pflichten nach

  • AWG 2002
  • Elektroaltgeräteverordnung
  • Verpackungsverordnung
  • Batterienverordnung

nachkommen und die Produkte bei Sammelsystemen entpflichten.

Gleiches gilt für so genannte Fulfilment-Dienstleister, die für ausländische Hersteller die Dienstleistung der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung oder des Versandes anbieten.

Beschränkungen für Einwegkunststoffprodukte

Das Inverkehrsetzen bestimmter Produkte aus Kunststoff (zB Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, bestimmte Lebensmittelverpackungen aus EPS) sowie von unter Einfluss von Sauerstoff zerfallenden („oxo-abbaubaren“) Kunststoffprodukten ist verboten.

Andere Kunststoffprodukte wie Getränkebecher, Feuchttücher, etc sind mit den Symbolen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 zu kennzeichnen und bei einem Sammelsystem zu entpflichten (vgl § 13a Abs 7, § 13n - p).

Änderungen bei Verpackungen

Umfangreiche Änderungen bringt die Novelle im Bereich der Verpackungen:

  • Zur Information der Kunden hat der Lebensmitteleinzelhandel gem § 13q seit 1. Jänner 2022 Getränkeverpackungen in der Verkaufsstelle deutlich mit den Worten „EINWEG“ und „MEHRWEG“ zu kennzeichnen. Ausgenommen sind Händler, die nur Standorte mit Verkaufsflächen unter 400 m2 betreiben. Vergleichbares gilt für den Versandhandel.
  • Verpackungen aus Glas und Getränkeverbundkartons gelten nun jedenfalls als Haushaltsverpackungen (§ 13h Abs 1).
  • Ab 1. Jänner 2023 besteht auch für gewerbliche Verpackungen die Pflicht, an einem Sammelsystem teilzunehmen (Entfall der Selbsterfüller-Möglichkeit; § 13g Abs 2).
  • § 14b bringt verpflichtende Mehrwegquoten von Getränkeverpackungen im Lebensmitteleinzelhandel mit Verkaufsflächen von über 400 m2. Ziel ist die Mehrwegquote bis 2025 auf mindestens 25 % und bis 2030 auf mindestens 30 % zu steigern. Bei der näheren Ausgestaltung hat der Lebensmitteleinzelhandel die Wahl, ob er Getränke zu einem bestimmten Anteil in seinem Sortiment in Mehrweggebinden anbietet oder abgibt. Dies ist erstmals für das Jahr 2024 mittels jährlicher Meldung an die Verpackungskoordinierungsstelle nachzuweisen.
  • Für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall ist gem § 14c ab 2025 ein Pfand einzuheben. Näheres ist noch durch Verordnung zu regeln. 

Meldung der Abfallbeauftragten

Die Bestellung oder Abbestellung hat über das EDM-Portal durch eine Angabe in den Stammdaten als Kontaktperson des betroffenen Betriebs zu erfolgen (§ 11). Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten, die bisher nicht im EDM-Portal registriert sind, müssen sich dort eintragen. Die Registrierung ist kostenlos.

Nachweise über die Zustimmung des Abfallbeauftragten und die fachliche Qualifikation sind im Betrieb bis ein Jahr nach der Abbestellung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Weitere Änderungen betreffen:

  • Bevollmächtigte für ausländische Lieferanten
  • Begleitscheinpflicht für nicht gefährliche POP-Abfälle
  • Verlagerung der Abfalltransporte auf die Bahn
  • Beschränkungen für Import vermischter oder vermengter Abfälle
  • Rahmenbestimmungen für die erweiterte Herstellerverantwortung

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