Dokument-ID: 718281

WEKA (bli) | News | 12.12.2014

Änderungen in der AStV, SVP-VO und im ASchG

Mit 1. Jänner 2015 treten diese Neuerungen bereits in Kraft. Die Novelle soll eine Entlastung im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzes mit sich bringen. Achtung: Dies führt auch zu Änderungen bei den aushangpflichtigen Gesetzen!

Die Änderungen der Arbeitsstättenverordnung und der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen wurde bereits mit BGBl II Nr 324/2014 am 2. Dezember kundgemacht.

Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Entfall der Vorschreibung von Brandschutzgruppen nach den ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften: Das bedeutet, dass § 44 AStV, der derzeit noch die Aufstellung von Brandschutzgruppen vorschreibt, mit all den daraus resultierenden Verpflichtungen entfällt.

Mit dem neuen § 43 Abs 1 AStV, der die Anforderungen an Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte regelt, werden Artikel 8 der EU-Richtlinie 89/391/EWG und die Interessen der ArbeitgeberInnen an Brandschutzmaßnahmen umgesetzt. § 43 Abs 1 AStV wird dahingehend ergänzt, dass die Behörde weitere Maßnahmen zum ArbeitnehmerInnenschutz vorzuschreiben hat, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs 1 Z 1 bis 5 AStV die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und einer Ersatzperson nicht ausreicht.

Änderung der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen

Bezüglich der Ausbildung von Sicherheitsvertrauenspersonen wird in der Verordnung klargestellt, dass die notwendigen fachlichen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 74 ASchG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 79 Abs 2 ASchG) erfolgreich absolviert hat (§ 4 Abs 2a SVP-VO).

Änderungen des ASchG

  • Klarstellung, dass die Funktion von Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften vereinbar ist: Gemäß § 10 Abs 10 ASchG dürfen Sicherheitsfachkräfte oder ArbeitsmedizinerInnen, sofern sie ArbeitnehmerInnen sind, gleichzeitig auch als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sein.
  • Reduktion der verpflichtenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses von zweimal pro Jahr auf einmal pro Jahr (§ 88 Abs 5 ASchG).

Die Änderungen zum ASchG wurden im Zuge des Arbeits- und Sozialrechts–Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014) mit BGBl I Nr 94/2014 kundgemacht und sollen auch bereits mit 1. Jänner 2015 in Kraft treten.

Aushangpflichtige Gesetze – Änderungen

Mit 1.1.2015 kommt es zu gravierenden Neuerungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, im Arbeitszeitgesetz, in der Arbeitsstättenverordnung etc Als Unternehmen sind Sie ab dem ersten Mitarbeiter gemäß § 129 ASchG, § 24 AZG und weiteren Gesetzen dazu verpflichtet, Ihren Mitarbeitern die Aushangpflichtigen Gesetze gut zugänglich und in der aktuell geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.

Mit der Neuauflage des Fachbuches „Aushangpflichtige Gesetze 2015 und Verordnungen“ haben Sie alle Vorschriften in aktueller Fassung bei der Hand. Durch die praktische Lochung sind die Aushangpflichtigen Gesetze 2015 direkt für den Aushang für Sie vorbereitet:

Mehr Infos und Bestellmöglichkeit

Quellen

BGBl II Nr 324/2014

BGBl I Nr 94/2014