Dokument-ID: 270616

WEKA (bli) | News | 24.05.2011

Anforderungen an die Arbeitsplatzevaluierung

Die Arbeitsplatzevaluierung ist in der Regel in verschiedene Phasen gegliedert und hat in Verantwortung der ArbeitgeberInnen zu erfolgen. Welche Ziele werden mit der Arbeitsplatzevaluierung verfolgt?

Arbeitsplatzevaluierung – Grundlegendes

Der Begriff „Arbeitsplatzevaluierung“ bzw „Evaluierung“ steht zwar nicht im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), hat sich jedoch im Sprachgebrauch etabliert. Darunter ist nach § 4 ASchG ein Vorgang zu verstehen, bei dem Gefahren in Zusammenhang mit der Arbeit systematisch ermittelt und beurteilt werden. Im Anschluss daran müssen Maßnahmen gegen diese Gefahren festgelegt werden. Dieser Prozess ist gemäß der Dokumentationsverordnung (DOK-VO) in den so genannten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festzuhalten.

Arbeitsplatzevaluierung – Ablauf

Die Evaluierung kann somit in folgende Phasen unterteilt werden:

  • Gefahrenermittlung: Für jeden Arbeitsplatz und jede Tätigkeit muss festgestellt werden, welche Gefahren vorhanden sind oder auftreten könnten. Dies erfolgt meistens durch Betriebsbegehungen oder Befragungen der ArbeitnehmerInnen.
  • Risikobeurteilung: Für alle in der Gefahrenermittlung eruierten Gefahren muss das Risiko beurteilt werden. Im Sinne des ASchG ist darunter ein Prozess zu verstehen, bei dem aufgrund der Schadensschwere und Eintrittswahrscheinlichkeit eine Bewertung erfolgt, wobei der Aufwand und die Kosten für weitere Maßnahmen in Relation zum Risiko abgeschätzt werden.
  • Maßnahmen zur Gefahrenverhütung: Basierend auf den Ergebnissen der Risikobeurteilung müssen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festgelegt und dokumentiert werden. Dabei gelten die in § 7 ASchG festgelegten Grundsätze. Die Umsetzung der Verhütungsmaßnahmen zählt formal nicht mehr zum Prozess der Evaluierung.

Arbeitsplatzevaluierung – Ziel und Schutzziele

Ziel der Evaluierung ist es, durch laufende Anpassung und Verbesserung eine kontinuierliche und fortschreitende Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu bewirken.

Unter Schutzziel ist eine allgemein gehaltene gesetzliche Forderung zu verstehen, die jedoch eine konkrete betriebliche Umsetzung erfordert, die im Prozess der Evaluierung erfolgen sollte. Dies liegt in der Verantwortung der jeweiligen ArbeitgeberInnen. Schutzziele sind keine statischen „Größen“, sondern sollten einer ständigen Weiterentwicklung und Verbesserung unterzogen sein, um somit auch einen verbesserten betrieblichen ArbeitnehmerInnenschutz zu gewährleisten.