Dokument-ID: 271584

Tony Griebler | News | 27.05.2011

ArbeitnehmerInnenschutz – Aktuelles im Oktober

Gastautor Ing. Tony Griebler berichtet in diesem Monat über die MSV 2010 sowie über die grundlegenden arbeitssicherheitstechnischen Anforderungen an Holztreppen bei Baustellencontainern und an Fluchtwege über Außenstiegen.

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Mit Dezember 2009 ist die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010) in Kraft getreten. Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:

  • Maschinen,
  • auswechselbare Ausrüstungen,
  • Sicherheitsbauteile,
  • Lastaufnahmemittel,
  • Ketten, Seile und Gurte,
  • abnehmbare Gelenkwellen und
  • unvollständige Maschinen.

Als Hersteller gilt jede natürliche oder juristische Person, die eine von der MSV 2010 erfasste Maschine oder unvollständige Maschine konstruiert bwz. baut oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist.

Die Marktaufsichtsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) für Maschinen hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie der MSV 2010 entsprechen.

Holztreppen bei Baustellencontainern

Wenn Holzkonstruktionen für Stiegen und Verkehrswege eingesetzt werden und zur Erschließung von mehrgeschossigen Baustellencontainern dienen, sind folgende Sicherheitsanforderungen erforderlich:

  • Eine maximale Fluchtwegslänge von 20 m auf der Holzkonstruktion, bis zum Erreichen eines Stiegenabganges, darf nicht überschritten werden. Über 20 m Fluchtwegslänge (ab dem 9. Container) ist ein zusätzlicher Stiegenabgang erforderlich.
  • Bei Containerbauwerken ist zu gewährleisten, dass der Fluchtweg nach 40 m (Containertüre) im Freien bzw in einem gesicherten Freibereich endet.
  • Unter den Holztreppen dürfen keinerlei Brandlasten gelagert werden.
  • Feuerlöschhilfen sind in ausreichender Anzahl bereitzustellen.

Fluchtwege über Außenstiegen

Für außen liegende Stiegen, über die ein Fluchtweg führt, müssen nicht brennbare Türen, eine brandhemmende bzw brandbeständige Wandscheibe, brandhemmende Fenster bzw ein Witterungsschutz vorhanden sein.
Da außen liegende Stiegen bereits das „Freie“ darstellen, sind die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche sowie Fluchtwege in Gebäuden über Stiegen nicht anzuwenden.

Weitere Informationen zu den angeführten Punkten finden Sie auf der website der Arbeitsinspektion.