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Johann Schöffthaler | News | 18.06.2020
Arbeitskräfteüberlassung, Entsendung und COVID-19-Maßnahmen
Gastautor Johann Schöffthaler, MA erläutert, was bei der Arbeitskräfteüberlassung hinsichtlich des Arbeitsschutzes beachtet werden muss und welche Informationspflichten gelten. Auch praktische Tipps für COVID-19-Maßnahmen sind enthalten.
Gemäß § 9 Abs 1 ASchG liegt eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn Arbeitnehmer/innen Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasserin oder Überlasser ist, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Arbeitnehmer/innen zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftigerin oder Beschäftiger ist, wer diese Arbeitnehmer/innen zur Arbeitsleistung einsetzt. Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger/innen als Arbeitgeber/innen im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften (§ 9 Abs 2 ASchG).
Bei der Beurteilung, ob eine Überlassung nach dem ASchG vorliegt, sind die in § 4 AÜG festgelegten Kriterien heranzuziehen (siehe dazu Punkt 2 –Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz).