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WEKA (cva) | News | 18.07.2017

Arbeitsschutz auf Baustellen: Umgang mit Kriegsrelikten

Bei Grabungen im Zusammenhang mit Bauarbeiten wird immer wieder Kriegsmaterial freigelegt – was ist zu tun?

Während des zweiten Weltkriegs wurden in Österreich circa 480.000 größere und kleinere Bomben abgeworfen. Fachleute schätzen die Blindgängerrate auf ungefähr 13 Prozent und der österreichische Bundesrechnungshof geht von circa 10.000 Bombenblindgängern aus, die noch heute unentdeckt im Boden liegen. Besonders häufig werden Blindgänger im Rahmen von Grabungsarbeiten entdeckt, weshalb sie ein wichtiges Thema für den Arbeitnehmerschutz auf Baustellen sind.

Pflichten von Bauherrn und Bauunternehmern

Kampfmittel sind Teil des Baugrundes und deshalb muss der Bauherr im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht sicherstellen, dass von seinem Baugrund keine Gefahr für den Auftragnehmer (Bauunternehmer) ausgeht. Im Regelfall sollte dies bereits in der Planungsphase der Bauarbeiten durch eine Überprüfung des Baugrunds auf Kriegsrelikte und gegebenenfalls eine Kampfmittelsuche geschehen.

Der Bauunternehmer ist durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet, alle möglichen Gefahren, denen seine Mitarbeiter ausgesetzt sein können, zu erkennen, zu beurteilen und Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zu ergreifen. Dazu gehört auch eine Unterweisung der Mitarbeiter für den Fall eines Kampfmittelfundes!

Vorgehen bei Fund eines Kriegsrelikts

Die AUVA empfiehlt folgende Vorgehensweise beim Fund eines Kampfmittels:

  • Sofortige Einstellung der Arbeiten
  • Großräumige Absicherung des Bereichs
  • Sofortige Meldung
  • Keine Veränderungen am Fundstück und dessen Lage
  • Keine Berührung, da auch harmlos aussehende Fundstücke Kampfmittel sein können und bei unsachgemäßer Behandlung gefährlich werden!

Meldung eines vermutlichen Kampfmittels

Gemäß § 42 Abs 4 Waffengesetz ist beim Auffinden von Kampfmitteln oder sprengstoffverdächtigen Gegenständen unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen (Telefonkurzwahl 112 oder 133). Folgende wichtige Angaben sind zu machen:

  • WER? Wer ruft an: Name, Telefonnummer (Handy), Firma, Dienststelle
  • WAS? Kurzbeschreibungen:
    • Welches Relikt wurde gefunden?
    • Wie sieht es aus (Größe, Form)?
    • Ist es vollständig oder teilweise freigelegt?
  • WO? Wo wurde das Relikt gefunden und wie kann der Einsatzdienst mit Einsatzfahrzeugen möglichst nahe zufahren? Nach Möglichkeit sollte man einen Einweiser für ein rasches Zufahren der Einsatzkräfte vorsehen.

Zudem sind Vorgesetzte, örtliche Bauaufsicht und Auftraggeber umgehend zu informieren.

Quellen

AUVA "Kampfmittel – Der richtige Umgang mit Kriegsrelikten“ - PDF [9,22 MB]

MA 29 (Wien) "Umgang mit Kriegsrelikten"

Rechnungshofbericht "Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres"

Produkttipp

Weitere Informationen zum Arbeitnehmerschutz auf Baustellen finden Sie in unserem Handbuch Das ASchG in der Praxis.

Das_ASchG_in_der_Praxis