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WEKA (cva) | News | 25.09.2017

Asbest-Exposition verringern

Nach wie vor bedroht Asbest die Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Bau, denn es ist einer der häufigsten Schadstoffe, der bei Arbeiten im Gebäudebestand freigesetzt wird!

Asbeststaub ist weder reizend, noch ätzend oder giftig. Aber Asbestfasern können nach dem Einatmen zu schweren Erkrankungen der Atemwege und der Lunge führen, ua zu verschiedenen Krebserkrankungen. Diese Erkrankungen treten erst mit einer Verzögerung von zehn Jahren und länger nach der Exposition auf, weshalb in den letzten Jahren die Zahl der gemeldeten asbestbedingten Berufserkrankungen stark anstieg.

Asbest wurde aufgrund seiner technisch positiven Stoffeigenschaften bis 1990 in großen Mengen in

  • Zement,
  • Estrich,
  • Spachtelmassen,
  • Putzen,
  • Klebern,
  • Farben
  • und vielen weiteren Baustoffen

verwendet.

Neben der großen Verbreitung von Asbest und der Zeitverzögerung bei der Entwicklung eines Krankheitsbildes ist die Erkennung des Stoffes ein weiteres Problem: Asbesthaltige Bauprodukte können mit bloßem Auge nicht von asbestfreien Produkten unterschieden werden. Deshalb muss eine Prüfung von Materialproben auf Asbest durch eine anerkannte Prüfstelle erfolgen!

Gefährdung beim Umgang mit Asbest

Bei Arbeiten mit asbesthaltigen Produkten sind für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle notwendigen besonderen Schutzmaßnahmen aus der Evaluierung zu treffen.

Minimierung der Asbestexposition

Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass zusätzlich zu Evaluierungsmaßnahmen gem § 43 ASchG folgende Maßnahmen getroffen werden (§ 26 GKV 2011):

  • Regelmäßige Reinigung und Wartung aller Arbeitsbereiche und Arbeitsmittel (möglichst mit saugenden Verfahren).
  • Aufbewahrung in geeigneten geschlossenen Behältnissen bzw Abtransport ohne Staubentwicklung von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, sowie von Asbest, Asbeststaub freisetzendem oder asbesthaltigem Material und asbesthaltiger Abfälle (erforderlichenfalls nach geeigneter Behandlung und Verpackung).
  • Kennzeichnung von Behältnissen, in denen asbesthaltige Abfälle gesammelt werden, mit Hinweis auf ihren Inhalt (zB „a“-Kennzeichen).
  • Gestaltung von Arbeitsverfahren ohne Asbeststaubentwicklung. Ist das nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft (soweit nach Stand der Technik möglich) vermieden werden. Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden.
  • Wenn eine Grenzwertüberschreitung nicht durch andere Maßnahmen (§ 43 ASchG) vermieden werden kann und das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich ist, muss die PSA-Verwendung auf ein absolutes zeitliches Minimum reduziert werden. Erholungszeiten müssen je nach physischer und klimatischer Belastung während der Dauer der Arbeiten festgelegt werden.
  • Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten müssen die Arbeitgeber/innen feststellen, ob und in welchem Umfang asbesthaltige Materialien enthalten sind. Dazu müssen sie geeignete Vorkehrungen treffen und erforderlichenfalls die entsprechenden Informationen bei den Eigentümer/innen einholen (§ 27 GKV 2011).
  • Bei bestimmten Arbeiten (zB Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei denen trotz Vornahme aller infrage kommenden Maßnahmen (§ 43 ASchG) eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, müssen zusätzliche Maßnahmen gesetzt werden (§ 27 Abs 2 Z 1-5 GKV 2011):
    • Kennzeichnung der Arbeitsbereiche durch Warnschilder,
    • Abgrenzung und dichte Abschottung des Arbeitsbereiches, Betreten nur durch Schleusenanlage,
    • Aufrechterhalten eines Unterdrucks, Absaugung der Raumluft durch Filter ins Freie,
    • Schutzkleidung zur Vermeidung von Asbestkontakt,
    • persönliche Schutzausrüstung (Frischluftgeräte oder motorunterstützte Filtergeräte unter Verwendung von Vollmasken oder gleichwertigen Kopfteilen),
    • Hygienevorgaben nach Arbeitsende – ua Dusche in der Schleuse für je höchstens fünf Arbeitnehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden.

Zur Meldepflicht für Bauarbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Einwirkungen von Asbest ausgesetzt sein können – § 22 GKV 2011.

Zum Arbeitsplan vor Beginn von Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien (insbesondere aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen, Tunnelbauten, Bergbauanlagen sowie aus Schiffen) – § 23 GKV 2011.

Zu Messungen der Asbestfaserkonzentration (§ 24 GKV 2011 und 5. Abschnitt GKV 2011): Grenzwert-Vergleichsmessungen, Kontrollmessungen bzw kontinuierliche und mobile Messungen samt Überwachung – § 24 GKV 2011 und 5. Abschnitt GKV 2011.

Zu Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen bei Asbestexpositionsgefahr – § 25 GKV 2011.

Weitere Informationen zum ArbeitnehmerInnenschutz

Evaluierung

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  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb
  • Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Dokumentation
  • Praxistipps, Rechtsgrundlagen, Checklisten

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