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WEKA (bli) | News | 24.01.2014

Auswirkungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Reform auf den ArbeitnehmerInnenschutz

Im Zuge der Reform treten anstelle des Unabhängigen Verwaltungssenates 9 Landesverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht. Neben den Zuständigkeiten ändern sich auch Fristen und Begriffe. Was bedeutet dies für den ArbeitnehmerInnenschutz?

Seit 1. Jänner 2014 ist die Novelle zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (BGBl I Nr 71/2013) in Kraft. Diese hat auch Auswirkungen auf den ArbeitnehmerInnenschutz und Konsequenzen für Unternehmen, gegen welche ein Verfahren läuft.

Neuerungen bei Verwaltungsverfahren – kurz zusammengefasst

  • Verwaltungsbehörden zweiter Instanz werden durch die Verwaltungsgerichte (9 Landesverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht) ersetzt. Das bedeutet, dass für Unternehmen bereits nach dem erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit besteht Beschwerde bei einem unabhängigen Verwaltungsgericht zu erheben:
    • Bescheide von Bezirksverwaltungsbehörden mit „Beschwerde“ beim Landesverwaltungsgericht,
    • Bescheide des Arbeitsinspektorats oder des Bundesministers beim Bundesverwaltungsgerichts
  • Verlängerung der Rechtsmittelfrist gegen Bescheide von zwei auf vier Wochen

Die Verfahren beruhen auf dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz.

Neue Begriffe im Verfahren

Neu

Alt

Verfahren vor dem

(Landes-)Verwaltungsgericht

Berufungsverfahren vor dem

Unabhängiger Verwaltungssenat (UVS)

Beschwerde

Berufung

Verfahren, bei denen das Arbeitsinspektorat Bescheid erlässt

Hier besteht seit Anfang des Jahres die Neuerung, dass Beschwerden gegen diese Bescheide direkt an das Bundesverwaltungsgericht möglich sind, bisher konnte dagegen nur beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz berufen werden.

Genehmigungsverfahren

Das Arbeitsinspektorat ist als Partei beim Genehmigungsverfahren, Genehmigung eines Unternehmens, beteiligt, da auf den Schutz der ArbeitnehmerInnen zu achten ist. Ein Unternehmen darf also nur dann genehmigt werden, wenn es den ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften entspricht.

Verwaltungsstrafverfahren

Wenn das Arbeitsinspektorat in einem Betrieb Verstöße gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften feststellt, erstattet es Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde, was zu einem Verwaltungsstrafverfahren führt.

Geänderte Vorschriften

Alle Vorschriften im Volltext finden Sie auf dem Portal Arbeitssicherheit online unter https://www.weka.at/arbeitssicherheit/Vorschriften.

Weiterführende Informationen/Quelle

AUVA, Sichere Arbeit: Internationales Fachmagazin für Prävention in der Arbeitswelt