Dokument-ID: 274086

WEKA (bli) | News | 09.06.2011

Betriebsanweisung – ArbeitnehmerInnen richtig unterweisen

Für bestimmte Arbeitsmittel müssen gemäß der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) so genannte Betriebsanweisungen verfasst werden. Welche Bereiche bzw. Arbeitsmittel sind davon betroffen?

Eine Betriebsanweisung ist eine schriftliche Arbeitsanweisung, die einen konkreten einsatzbezogenen Aspekt behandelt. Sie richtet sich nicht nur an ArbeitnehmerInnen, die mit bestimmten Arbeitsmitteln arbeiten, sondern auch an jene, die dadurch gefährdet werden könnten, zB durch einen Gabelstapler.

Betriebsanweisung – von wem wird sie verfasst?

Eine Betriebsanweisung sollte von einer fachlich versierten Person erstellt werden, die noch dazu regelmäßig mit den betroffenen ArbeitnehmerInnen in Kontakt steht, zB Vorarbeiter, Abteilungsleiter, Meister etc Sicherheitsfachkräfte oder andere betriebsinterne fachkundige Personen sollten jedoch bei der Erstellung miteinbezogen werden.

Betriebsanweisung – Anforderungen

Folgendes muss eine Betriebsanweisung erfüllen:

  • Sie muss vor Ort beim jeweiligen Arbeitsmittel vorhanden sein
  • Sie muss in der Sprache der BenutzerInnen verfasst und leicht verständlich sein (leicht verständliche Sprache, keine zu langen Sätze)
  • Sie sollte möglichst in sich geschlossen sein, also keine oder wenige Verweise auf andere Dokumente enthalten.
  • Sie muss aktuell sein.

Wichtig: Eine Betriebsanweisung sollte regelmäßig aktualisiert und überarbeitet werden – sie ist also kein statisches Konstrukt. Bei neuen Erkenntnissen zB durch Unfälle oder Beinahe-Unfälle sollte die Betriebsanweisung dementsprechend angepasst werden.

Betriebsanweisung für Arbeitsmittel

Gemäß der Arbeitsmittelverordnung, kurz AM-VO (BGBl II Nr 21/2010) ist es verpflichtend für folgende Arbeitsmittel Betriebsanweisungen zu erstellen:

  • Für Krane gemäß § 19 AM-VO: Betriebsanweisung muss Sicherheitsregeln für bestimmte Bereiche, wie Aufnehmen, Transport, Absetzen von Lasten, Aufbau und Abbau von Kranen etc enthalten
  • Für selbstfahrende Arbeitsmittel gemäß § 23 AM-VO: Betriebsanweisung muss ua geeignete Maßnahmen enthalten, um eine Gefährdung von ArbeitnehmerInnen durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen etc des selbstfahrenden Arbeitsmittels möglichst zu verhindern.
  • Für Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren gemäß § 26 AM-VO: Betriebsanweisung dafür muss bestimmte Aspekte beinhalten, die den Umgang mit diesen Geräten möglichst risikofrei halten.
  • Für Bolzengeräte gemäß § 29 AM-VO: Betriebsanweisung muss ua die Aspekte Aufbewahrung, Maßnahmen zur Sicherung des Gefahrenbereichs etc enthalten.