Aktuelle Fachinformationen, Arbeitshilfen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Arbeitssicherheit Profi
Themen
- Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
- Gefahrenverhütung
- Information, Unterweisung, Beteiligung
- Behörden und Verfahren
-
Arbeitsstätten
- Grundsätzliche Fragen und Begriffe
- Ausstattung der Gebäude
- Verkehrswege und Fluchtwege
- Arbeitsräume
- Brandschutz und Explosionsschutz
- Sicherung von Gefahrenbereichen
- Lagerungen
- Nichtraucherschutz
- Behindertengerechte Gestaltung
- Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
- Information der ArbeitnehmerInnen
-
Arbeitsmittel
- Benutzung von Arbeitsmitteln
- Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
- Arbeitgeberpflichten, Arbeitnehmerpflichten
- Schutzmaßnahmen
- Sicherheitskommunikation
- MSV und AM-VO
- Die neue Maschinenprodukteverordnung
- Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
- Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz
- Aufzüge und Hebeanlagen
- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsstoffe
-
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
- Physikalische Einwirkungen
- Elektrosicherheit im Arbeitnehmerschutz
- Bildschirmarbeit
- Persönliche Schutzausrüstung
- Elektrische Anlagen
- Sicherheit in Lager und Logistik
- Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Reinigungsarbeiten
- Gastgewerbe
- Sprengarbeiten
- Bohrarbeiten
- Tagbauarbeiten
- Ladungssicherung
- Feuer- und Heißarbeiten
- Untertagebauarbeiten
- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
- Absturzsicherung bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen
- Gesundheitsüberwachung
- Präventivdienste
- Brandschutz
-
Bauarbeiten
- Baustellenorganisation, Evaluierung und Umsetzung auf der Baustelle
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
- Absturz
- Bauarbeiten und Baustelleneinrichtung
- Erd- und Felsarbeiten
- Gerüste
- Dacharbeiten und Montagearbeiten
- Abbrucharbeiten
- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
-
Themen des Arbeitsschutzes
- Unterweisungen
- Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis
- Arbeitnehmerschutz im Verkehrswesen
- Grundlagen zur Evaluierung psychischer Belastung
- Organisation des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb
- Virtual Reality in der Arbeitssicherheit
- Gesunde Raumluft
- Psychische Erkrankungen
- Gesundheit im Betrieb
- Sicherheits- und Gesundheitsmanagement
- Gender und Diversity im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Betriebliches Übergangsmanagement
- Wirksam kommunizieren im Arbeitsschutz
- Materialien
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
-
Tools
WEKA (msc) | News | 28.09.2015
Das neue Maschinen – Inverkehrsbringungs- und Notifizierungsgesetz (MING)
Am 9. Juli 2015 wurde mit dem Maschinen – Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz, kurz MING, die Inverkehrbringung von Aufzügen, Geräten und Schutzsystemen im explosionsgefährdeten Bereichen sowie von Sportbooten geregelt.
Geltungsbereich des MING
Das neue Maschinen – Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz (MING) wurde vom Nationalrat verabschiedet und am 9. Juli 2015 mit BGBl I Nr 77/2015 ausgegeben. Das Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme und die Marktüberwachung in Bezug auf verschiedene Erzeugnisse, die im Geltungsbereich des Gesetzes festgelegt werden. Im Sinne des MING sind diese Erzeugnisse Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile bzw Zubehör gemäß:
- der Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl Nr L 96 vom 29.03.2014 S 251,
- der Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl Nr 354 vom 28.12.2013 S 90,
- der Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdenden Bereichen, ABl Nr L 96 vom 29.03.2014 S 309.
Notifizierung, Marktüberwachung und RAPEX
Die Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für Erzeugnisse gemäß dem Geltungsbereich des MING ist der Bundesminister für Wissenschaft Forschung und Wirtschaft. Das MING legt in diesem Sinne ein Notifizierungsverfahren fest und regelt in Folge auch die Marktüberwachung. Teil davon ist auch das Informationsaustausch-Schnellinformation RAPEX, an dessen nationalen Kontaktpunkt in Österreich etwaige Meldungen zu Produktbeanstandungen bzw etwaige zu treffende Maßnahmen ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet werden müssen.
Auch Strafbestimmungen mit Bußgeldern bis 25.000 Euro sieht das neue Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz vor. (§ 12 MING).
Die neue Vorschrift finden Sie auf dem Portal unter:
Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz (MING)