Dokument-ID: 790509

WEKA (msc) | News | 27.10.2015

Die neue Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

Am 29. September 2015 ist die neue Verordnung bereits in Teilen in Kraft getreten. Sie beinhaltet ua Pflichten für Wirtschaftsakteure sowie Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge und deren Sicherheitsbauteile.

Umsetzung der EU-Richtlinie

Auf Grundlage des Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetzes (MING) ist am 28. September 2015 vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 ausgegeben worden. Die neue Verordnung setzt in Österreich die europäische Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl Nr L 95 vom 29.03.2014 S 251 um. Die Verordnung gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und bestimmt sind

  • zur Personenbeförderung;
  • zur Personen- und Güterbeförderung;
  • nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, dh wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

Auch Sicherheitsbauteile für solche Aufzüge (Anlage III der Verordnung) fallen in den Geltungsbereich der ASV 2015.

Konformität von Aufzügen und Pflichten

Neben den allgemeinen Bestimmungen zum freien Warenverkehr, dem Inverkehrbringen und der Bereitstellung auf den Markt sowie wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen sind in der ASV 2015 auch explizite Pflichten der Wirtschaftsakteure, also für Montagebetriebe, Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler zu finden. Weitere große Aspekte der Verordnung sind das Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge sowie die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen.

Nicht von der ASV 2015 betroffen sind:

  • Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,
  • Baustellenaufzüge,
  • seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
  • speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
  • Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
  • Schachtförderanlagen,
  • Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen,
  • in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
  • mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen – einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen – bestimmt sind,
  • Zahnradbahnen,
  • Fahrtreppen und Fahrsteige.

Inkrafttreten

Die Paragraphen §§ 20-28 der ASV 2015 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der § 9 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl II Nr 274/2008, außer Kraft.

Die §§ 1-19 ASV 2015 sowie §§ 29-32 ASV 2015 treten mit 19.04.2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1-8 ASV 2008 sowie §§ 10-15 Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl II Nr 274/2008, außer Kraft.

Hinweis:

Die neue Vorschrift im Volltext finden Sie auf dem Portal unter:

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015)